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Neues zu Corona-Soforthilfen: Antrag auf Erlass nun auch für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften möglich

Seit gut einem Jahr beschäftigen die geforderten Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen aus dem Jahr 2020 den Mittelstand. Nachdem der Mittelstandsverband BVMW mehrmals auf Missstände beim Rückmeldeverfahren hinwies und einige Zugeständnisse seitens der bayerischen Staatsregierung gemacht wurden, gibt es nun erneut positive Nachrichten.

Antrag auf Erlass wegen Existenzgefährdung nun auch für Personen- und Kapitalgesellschaften möglich

Die Funktionen für eine Antragstellung über die Online-Datenmaske auf Erlass der Rückzahlungsforderung im Fall einer Existenzgefährdung wird für Personengesellschaften ab Anfang Dezember und für Kapitalgesellschaften ab Mitte Dezember zur Verfügung stehen. Damit die Zeit für die Prüfung ausreichend ist, ist für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die Rückmeldung und Antragstellung auf Erlass bis 29. Februar 2024 möglich.

Aktuelle Verzögerungen stellen keinen Nachteil für Betroffene dar

Ebenso gibt das bayerische Wirtschaftsministerium an, dass es aktuell zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Ratenzahlungsanträgen kommt. Es kann daher noch einige Zeit dauern, bis Bescheide erlassen werden können. Betroffene sind mit ihrem Antrag auf Ratenzahlung ihrer Verpflichtung zur Rückmeldung nachgekommen und müssen vorerst nicht weiter aktiv werden. Durch die zeitliche Verzögerung entstehen ihnen laut Wirtschaftsministerium keine Nachteile. Die erste Rate ist jeweils erst nach der Zustellung eines Bescheides fällig. Das genaue Fälligkeitsdatum der ersten Rate und weitere Zahlungsmodalitäten können Betroffene dem Bescheid entnehmen.

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