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Corona-Soforthilfe-Überprüfung: Online-Verfahren nicht mehr verpflichtend

In der Diskussion über die Überprüfung und Rückzahlung von Corona-Soforthilfe-Zahlungen aus dem Jahr 2020 gibt die Regierung von Oberbayern eine grundsätzliche Änderung bekannt. Aufgrund der vor dem Verwaltungsgericht München anhängigen Klage (Az: M 31 E 23.2612) hat sie nun ausdrücklich erklärt, dass eine Rückmeldung über das Online-Verfahren nicht mehr notwendig ist. Damit ist der Teil der Klage, der sich auf die Rechtswidrigkeit des Online-Verfahrens bezieht, für das Gericht in München erledigt.

 

„Der Mittelstand.BVMW ist sehr zufrieden mit diesem wichtigen Teilerfolg. Es zeigt sich einmal mehr, dass es sich durchaus lohnt, behördliche Anordnungen kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls auch gerichtlich klären zu lassen. Wir sind zuversichtlich, dass im nächsten Schritt der gesamte Rückmelde-Prozess für rechtswidrig erklärt wird und damit insbesondere kleine Unternehmen von zusätzlichen Belastungen in dieser schwierigen wirtschaftlichen Zeit verschont bleiben“, sagt Achim von Michel, Politikbeauftragter im BVMW Bayern.

 

Die Rechtsanwälte Nils Bergert und Dr. Alexander Lang von der Kanzlei Steinbock & Partner, die ein mittelständisches Unternehmen aus Oberbayern in der Klage vertreten, ergänzen: „Mit der Klage konnte ein wichtiger erster Teilerfolg erzielt werden. Wir raten weiterhin allen Beteiligten, sich anwaltlich vertreten zu lassen und gerade nicht am Online-Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Auf schriftlichem Weg können alle Kosten mitgeteilt und es kann auch direkt argumentiert werden, warum keine Rückzahlungspflicht besteht. Das Hauptverfahren bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen läuft weiter.“

Härtefall-Kommission zügig besetzen

Zu der von der Bayerischen Staatsregierung angekündigten Härtefall-Kommission betont Politik-Beauftragter Achim von Michel: „Als große Interessensvertretung des Mittelstands in Bayern halten wir es für geboten, zügig in diese Kommission berufen zu werden.“

Die Kommission soll entscheiden, in welchen Fällen ein Erlass der Rückforderung der Corona-Soforthilfe in Betracht kommt, da eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage vorliegt und die Rückzahlung für die Betroffenen existenzbedrohend wäre. Gemäß Antwort der Staatsregierung vom 20. Juli auf eine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS90/DIER GRÜNEN wurde über die Besetzung der Kommission bisher nicht entschieden.

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