Mittelstand in Bayern
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Neue Regeln zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen stoßen auf Ablehnung im bayerischen Mittelstand

Zu den gestern im bayerischen Kabinett beschlossenen Änderungen bei der Rückzahlung
von Corona-Soforthilfen aus dem Jahr 2020 kommentiert der Politikbeauftragte des
Mittelstandsverbands BVMW in Bayern, Achim von Michel: „Zunächst einmal ist es erstaunlich, dass
mit der Möglichkeit eines einkommensabhängigen ‚Erlasses‘ jetzt schon wieder neue Regeln bei der
Corona-Soforthilfe eingeführt werden. Grundsätzlich ist es natürlich zu begrüßen, dass jetzt
zumindest Geringverdiener entlastet werden sollen, aber die Neuregelung geht erstens an den
Fakten vorbei, und schafft zweitens schon wieder neue Unterschiede bei der Behandlung der
Antragsteller in den einzelnen Bundesländern.“

Bei einer Online-Veranstaltung, an der gestern rund 80 Unternehmerinnen und Unternehmer über die
Thematik informiert wurden, betonte von Michel: “Es hat sich weiterhin nichts an der Tatsache
geändert, dass diese Hilfen von führenden Politikern auf Bundes- und Landesebene als ‚Zuschüsse‘
angekündigt wurden und eine Rückzahlung nicht vorgesehen war. Wer seinen Antrag
wahrheitsgemäß ausgefüllt hat, der sollte jetzt auch an keinem Online-Überprüfungsverfahren
teilnehmen müssen, das übrigens so auch gar nicht zulässig ist.“

Rechtsanwalt Dr. Alexander Lang (Kanzlei Steinbock & Partner), der ebenfalls bei der Veranstaltung
referierte, ergänzte: „Die Rückforderung bleibt rechtswidrig. Es ist keine Lösung, dass man
rechtswidrige Forderungen in Raten bezahlen kann oder darum bitten darf, dass sie bei
Existenzbedrohung ausnahmsweise erlassen werden. Wir fordern, dass Rückforderungen nur dann
erfolgen, wenn beim Antrag falsche Angaben gemacht wurden. Alle UnternehmerInnen, die richtige
Angaben gemacht haben und denen die Soforthilfen bewilligt wurden, müssen sie auch behalten
dürfen.“

Der BVMW Bayern kündigt deshalb an, weiterhin für den Mittelstand für eine komplette Aufhebung
des Rückmeldeverfahrens zu kämpfen. „UnternehmerInnen, die ihren Antrag wahrheitsgemäß
ausgefüllt haben, sollten nicht das Online-Rückmeldeverfahren nutzen und zunächst auch keine
Rückzahlungen leisten, sondern in einem anwaltlichen Schreiben erklären lassen, dass sie dem
Verfahren nicht zustimmen“, so Achim von Michel.

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