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Corona-Soforthilfe: Rückzahlungen lösen Diskussionen aus

In den ersten Monaten der Corona-Pandemie wurden Soforthilfen als Billigkeitsleistung für kleine Unternehmen und Freiberufler gewährt, die unter Umsatzeinbußen aufgrund von Lockdowns infolge der Corona-Krise litten. Dies haben viele Unternehmen und Selbstständige in Anspruch genommen. Nun haben Unternehmerinnen und Unternehmer in Bayern kurz vor Weihnachten letztes Jahr Post von ihrer Bewilligungsstelle erhalten. Demnach wollen die Behörden prüfen, ob die Empfängerinnen und die Empfänger der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 zu hohe Zahlungen erhalten haben. Etwa 260.000 Unternehmen und Selbständige, die im Zeitraum von März bis Mai 2020 eine finanzielle Unterstützung wegen pandemiebedingter Verluste beantragt haben, müssen nun mithilfe eines Online-Formulars nachweisen, dass sie das Geld berechtigt erhalten haben. Andernfalls müssen sie die zu viel gezahlte Entschädigung anteilig oder in voller Höhe zurückzahlen. Früher oder später wird jeder Empfänger von Soforthilfe ein entsprechendes Schreiben in seinem Briefkasten finden. Angesichts der Inflation und der Energiekrise könnte der Zeitpunkt für einige Unternehmen nicht schlechter sein.

Kritik vom Bayerischen Mittelstandsverband

Die Folge ist ein wachsender Unmut im bayerischen Mittelstand. „Wir werden die Rechtmäßigkeit der Rückforderungen deshalb sehr genau prüfen lassen und die Staatsregierung gegebenenfalls dazu auffordern, das Vorgehen zu ändern.“ sagt Achim von Michel Politikbeauftragter im BVMW in Bayern. Jetzt bildet sich Widerstand dagegen, unter anderem aus den folgenden Gründen: Die Grundlagen für die Gewährung von Corona-Soforthilfen in den verschiedenen Bundesländern widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz. So können beispielsweise Unternehmen in Baden-Württemberg auch Personalkosten als Fixkosten geltend machen, während dies in Bayern nicht möglich ist, teilt der Bayerische Mittelstandsverband mit.

Berechnung der Corona-Soforthilfe

Außerdem wird in den Anträgen und Bewilligungsbescheiden wiederholt von Zuschüssen gesprochen. „Zuschüsse werden jedoch generell nicht zurückgefordert. Wenn die Coronahilfen hingegen steuerrechtlich nicht als Zuschüsse gewertet werden können, da sie gegebenenfalls zurückzuzahlen sind, dann sind sie vom Grundsatz her auch nicht steuerpflichtig. Die Corona-Soforthilfe musste in Bayern bisher auf jeden Fall voll als Betriebseinnahme versteuert werden“, so von Michel.

Im Interesse einer raschen Auszahlung der Gelder haben die Behörden davon abgesehen, die Fälle im Detail zu prüfen, hieß es damals. Achim von Michel sieht die Lage kritisch: „Die Voraussetzungen für Corona-Soforthilfe waren im Jahr 2020 zunächst nicht eindeutig formuliert, sondern schwammig mit dem Begriff, Liquiditätsengpässe umschrieben. Hier wurde mit heißer Nadel ein Programm gestrickt und die Politik – allen voran der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz – hatte damals deutlich betont, diese Hilfen seien Zuschüsse und später nicht zurückzuzahlen. Jetzt kommt das bittere Erwachen für viele Betriebe und Selbständige in Bayern“.

Bis wann muss die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden?

Alle, die sich nicht bis zum 30. Juni 2023 über die Online-Plattform zurückmelden, müssen mit einem verpflichtenden Rückmeldeverfahren rechnen. Falls sich in diesem Verfahren ergibt, dass eine Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies zu einer strafrechtlichen Haftung wegen Subventionsbetrugs führen. Wer die Rückzahlung bis zum 30. Juni 2023 nicht leisten kann, auch aus wirtschaftlichen Gründen, dem können im Einzelfall großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten ermöglicht werden. Der Bayerische Mittelstandsverband hat die Absicht, die Rechtslage in Bayern überprüfen zu lassen.

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