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Ende der Corona-Regelungen: Darauf müssen Unternehmer achten

Am 20. März ist das überarbeitete Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Bundestag und Bundesrat haben sich trotz steigender Inzidenzen darauf geeinigt, zahlreiche Corona-Regeln aufzuheben. Insbesondere für Arbeitgeber ändert sich nun einiges, da sie die Schutzmaßnahmen für ihren Betrieb jetzt selbst festlegen müssen. Zwar entfallen die Pflichten zum Anbieten von Corona-Tests und Home-Office. Vollständig auf Corona-Regeln verzichten dürfen Arbeitgeber aber trotzdem nicht. 

3G-Regel am Arbeitsplatz fällt weg  

Unternehmer müssen ihren Mitarbeitern durch das veränderte Gesetz keine Corona-Tests mehr anbieten. Allerdings sind sie dazu angehalten, zu prüfen, ob sie ihren Angestellten einmal pro Woche Tests zur Verfügung stellen können. Die Änderung sieht außerdem vor, dass die 3G-Regel abgeschafft wird und Unternehmer ihre Belegschaft nicht mehr nach dem Impfstatus fragen dürfen. Ungeimpfte Personen müssen sich daher auch nicht mehr täglich testen. Des Weiteren entfällt die Home-Office-Pflicht, weshalb Mitarbeiter im Büro anwesend sein müssen, wenn es ihr Vorgesetzter verlangt. Trotzdem soll laut Bundesregierung das Arbeiten von zu Hause aus „weiter in Erwägung gezogen werden.“ Laut der Arbeitsschutzverordnung, die ebenfalls am 20. März geändert wurde, sollen Unternehmer zumindest prüfen, ob Home-Office in ihrem Betrieb durchführbar ist. 

Unternehmer müssen Corona-Lage beurteilen 

Arbeitgeber müssen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes von nun an die Corona-Situation in ihrem Landkreis selbst im Blick behalten und dementsprechende Maßnahmen verhängen. Durch das Gesetz ist allerdings nicht geklärt, anhand welcher Zahlen sie das Infektionsgeschehen begutachten sollen. Zu den möglichen Maßnahmen zählen die Maskenpflicht oder Plexiglasscheiben, rechtlich ist aber beispielsweise noch nicht geklärt, ob Arbeitgeber weiterhin verpflichtende Corona-Tests anordnen dürfen. 

Bundesländer haben Übergangsfrist bis Anfang April 

Die Bundesländer haben bei der Umsetzung der neuen Regelungen eine Übergangsfrist bis zum 2. April. Bis zu diesem Zeitpunkt können die bisherigen, schärferen Maßnahmen noch einmal verlängert werden. Dadurch sollen die Länder genügend Zeit haben, um die neuen Regeln umzusetzen. Für Unternehmen in Bayern treten die Lockerungen ab dem 20. März sofort in Kraft. Andere Maßnahmen, wie etwa die 3G-Regelung in der Gastronomie oder die Maskenpflicht in Innenräumen, bleiben bis zum 2. April bestehen. Danach fallen auch in Bayern die Zugangsbeschränkungen.  

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