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Coronavirus im Unternehmen: Was sollte man beachten?

Das Coronavirus hält die Welt in Atem. Immer häufiger werden ganze Regionen unter Quarantäne gestellt, wie die Beispiele aus China oder Italien zeigen. Auch Firmen und Betriebe müssen teilweise ihre Arbeit einstellen oder vorübergehend geschlossen werden, wie beispielsweise ein bayerischer Zulieferer zu Beginn des Jahres. Doch was bedeutet das für mich als Unternehmerin und Unternehmer konkret? Was muss man beachten und an wen kann man sich wenden?

Coronavirus belastet Wirtschaft

Erstmals aufgetreten im Dezember 2019, haben sich bis jetzt weltweit mehr als 80.000 Menschen mit dem neuen Virus infiziert (Stand: 27.2.20). In Europa ist insbesondere Italien (über 400 Fälle) betroffen, während in Deutschland bislang 27 Fälle gezählt worden sind. Auch werden erste wirtschaftliche Folgen sichtbar: Experten senken die Konjunkturprognosen für 2020, der Handel weltweit geht stark zurück und der DAX hat innerhalb einer Woche über 1000 Punkte verloren. Eine aktuelle Umfrage des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft (BVMW) unter rund 1.000 Mitgliedsunternehmen zeigt: Inzwischen leidet jeder vierte Mittelständler unter den Auswirkungen des Coronavirus. Auch große, internationale Unternehmen reagieren auf die Krankheit: So setzt beispielsweise L’Oréal seine kompletten internationalen Geschäftsreisen zum Schutz der Mitarbeiter bis Ende März aus, wie Focus Online berichtet.

Mein Unternehmen ist betroffen: Was nun?

Sollte sich ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert haben, werden durch die Behörden automatisch alle Kontaktpersonen identifiziert, untersucht und anschließend für die Inkubationszeit von zwei Wochen in häusliche Quarantäne gestellt. Ebenfalls können Betriebsschließungen angeordnet werden. Durch diese Maßnahmen sollen die Infektionsketten unterbrochen werden, so das Bundesgesundheitsministerium.

Muss ich weiterhin Arbeitsentgelt bezahlen?

Sollte ein Betrieb geschlossen werden, müssen Unternehmen ihren Beschäftigten weiterhin den Lohn zahlen. „Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden. Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen“, so ein Sprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Nachfrage des Redaktionsnetzwerk Deutschland. „Muss ein Betrieb also aus rechtlichen Gründen aufgrund behördlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes (zum Schutz vor einer Pandemie) vorübergehend eingestellt werden, so trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können“, so der BMAS Sprecher weiter.

Allerdings verwies der Sprecher darauf, dass in Situationen, wo weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber den Ausfall zu vertreten haben, Arbeitsverträge und Tarifverträge andere Regelungen beinhalten können. Solche Vereinbarungen müssten allerdings „hinreichend deutlich und klar“ formuliert sein. Vorstellbar wäre beispielsweise Kurzarbeitergeld, wenn ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt und die zuständige Arbeitsagentur den Antrag genehmigt.

Wie verhält es sich mit Dienstreisen?

Darf ich als Unternehmer meine Mitarbeiter auf Dienstreisen in betroffene Gebiete schicken? Auch wenn der Arbeitsvertrag Auslands-Dienstreisen vorsieht, können Mitarbeiter nicht uneingeschränkt ins Ausland geschickt werden. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben, so die IHK. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht besteht. Diese verpflichtet ihn insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter. Konkret bedeutet dies, dass Mitarbeiter Reisen in Gebiete, für die eine Warnung des Auswärtigen Amts besteht, verweigern dürfen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht müssen Unternehmen auch alles tun, um bereits auf Dienstreise oder beruflich im Ausland befindliche Mitarbeiter zu schützen. Dies kann von der Anordnung zum Home-Office bis zur sofortigen Rückholung reichen.

Hilfsangebote für Unternehmen

Insbesondere von China abhängige Unternehmen leiden bereits jetzt stark unter den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus. Um betroffene Firmen zu unterstützen, hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Coronavirus-Hotline eingerichtet. Die neue zentrale Hotline richtet sich in erster Linie an Unternehmen, dir aufgrund des Virus in finanzielle Schieflage geraten sind oder anderweitig direkt betroffen sind. Und auch das bayerische Wirtschaftsministerium hat jetzt eine Corona-Virus-Hotline. Diese erreichen Sie per E-Mail unter coronavirus-info@stmwi.bayern.de sowie telefonisch unter 089/2162-2101 (Mo.–Do.: 07:30–17:00 Uhr, Fr.: 07:30–16:00 Uhr).

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

IHK München und Oberbayern (Dienstreisen)

Bundesministerium für Gesundheit (allgemeine Informationen bzgl. dem Coronavirus)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (allgemeine Informationen für Unternehmen und Coronavirus-Hotline)

Auswärtiges Amt (Reisewarnungen)

 

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