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Mitarbeiter-Überwachung nur bei konkretem Verdacht

In seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Überwachungen durch den Arbeitgeber (z.B. während einer Krankschreibung) sind nur dann zulässig, wenn ein konkreter, tatsachengestützter Verdacht auf schwere Pflichtverletzung vorliegt. Stellt sich später heraus, dass diese Voraussetzung nicht gegeben war, haben Arbeitnehmer auch Anspruch auf Schmerzensgeld. (Az. 8 AZR 1007/13)

Zur Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts

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