Arbeitgeber dürfen die Privatanschrift Ihrer Angestellten nicht an Dritte weitergeben. Da die Daten allein mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis erhoben wurden, die Übermittlung an Dritte aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015, VI ZR 137/14).