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Bayerische Soforthilfe: Greift nur in Notfällen

Die angekündigte Soforthilfe für bayerische Kleinunternehmen und Freiberufler in Höhe von 5.000 bis 30.000 Euro ist bereits angelaufen: Die ersten Überweisungen des Förderprogramms Soforthilfe Corona sind am Freitag auf den Konten von kleinen und mittleren Unternehmen eingegangen.

Unbürokratisch und schnell soll damit Unternehmen geholfen werden, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in bedrohliche Zahlungsengpässe gerutscht sind. Die Soforthilfe ist gestaffelt: Bis fünf Mitarbeiter können 5.000 Euro, bis zehn Mitarbeiter 7.500 Euro, bis 50 Mitarbeiter 15.000 Euro und bis 250 Mitarbeiter 30.000 Euro beantragt werden.

Liquiditätsengpass erforderlich

Doch die Soforthilfe kann nicht jedes betroffene Unternehmen in Anspruch nehmen, sie ist vielmehr als Nothilfe für die besonders dramatischen Fälle gedacht: Für die Inanspruchnahme muss dem Betrieb oder dem Freiberufler ein Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise entstanden sein. Dies bedeutet, dass keine ausreichenden Geldreserven vorhanden sind, um laufende Verpflichtungen zu zahlen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Höhe der anfallenden Kosten ab dem 11. März 2020 aufgrund der Corona-Krise nicht mehr beglichen werden kann. Die öffentlichen Stellen weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein bloßer Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine noch keinen Liquiditätsengpass darstellt.

Private Mittel vorher aufbrauchen

Unternehmen können die Soforthilfe außerdem nur dann erhalten, wenn sie zuvor ihre Reserven aufgebraucht haben und keine Kredite mehr nutzen können: Dies bedeutet, vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Dazu zählen jedoch ausdrücklich keine Mittel der langfristigen Altersversorgung (z.B. Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) sowie Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Soforthilfe vor allem für existenzbedrohte Unternehmen

Sollte man die oben genannten Aspekte nicht einhalten, kann man die Soforthilfe nicht in Anspruch nehmen. Liegt also kein Liquiditätsengpass im Unternehmen vor oder man hat noch verfügbare Reserven zur Deckung des Engpasses, würde Subventionsbetrug vorliegen, wenn man die Soforthilfe in Anspruch nimmt. Die Rückzahlung der Fördermittel wäre dann fällig.

Fazit: Die Soforthilfe der bayerischen Regierung ist nur an existenzbedrohte Betriebe und Freiberufler gerichtet. Hier kann sie aber durchaus unbürokratisch und schnell Rettung leisten, da die Beträge von den zuständigen Stellen binnen weniger Tage überwiesen werden. Bearbeitet werden die Anträge von den jeweiligen Bezirksregierungen sowie der Stadtverwaltung München.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Beantragung der Soforthilfe sowie das Antragsformular finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

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