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Wie führt man ein internationales Geschäft während der Pandemie?

Seit etwa einem Jahr befindet sich die ganze Welt im Ausnahmezustand: Das öffentliche Leben ist nicht wie zuvor möglich und Unternehmen weltweit müssen sich an die Pandemie anpassen. Je nach Situation gelten für einzelne Länder Einreisebeschränkungen und der internationale Warenverkehr ist limitiert. Egal ob Sie also Hundekuchen verkaufen, Slots online anbieten oder in der Unternehmensberatung tätig sind: Fast jedes Business ist von der Situation rund um das Coronavirus betroffen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie Ihr Geschäft trotz der heiklen Lage erfolgreich führen.

Reisebestimmungen

Auch einzelne europäische Länder können kurzfristig zum Risikogebiet erklärt werden und unterliegen dann Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen. Eine aktuelle Liste können Sie beispielsweise stets auf der Seite des Robert Koch Instituts einsehen. Für bestimmte Drittländer gibt es auch Anordnungen bei der Rückkehr nach Deutschland. Das Bundesinnenministerium führt eine Liste von Ländern, die dank geringer Infektionszahlen keinen Beschränkungen unterliegen.

Damit Ihre Lieferkette wie geplant weitergeführt werden kann, soll von EU-Staaten an Binnengrenzen eine dedizierte Fahrspur für den Güterverkehr festgelegt werden. Essentielle Waren und Dienstleistungen sollen so stets den Endverbraucher erreichen. Waren, die sich auf korrektem Weg in der EU bewegen, müssen nicht wegen Corona zertifiziert werden, da COVID-19 scheinbar nicht über Lebensmittel übertragen wird. Trotz der Bemühungen der EU müssen verzögerte Grenzübergänge einberechnet und in Kauf genommen werden.

Zollabwicklung und Zölle

Wenn Ihr Business außergewöhnlich schwer von der Pandemie betroffen ist, können Sie die Stundung der Zölle beantragen. So können Sie die Fälligkeit zeitlich nach hinten verlagern und Liquiditätsprobleme hoffentlich umgehen. Diese Stundung wird allerdings nur bewilligt, wenn man nicht von Zahlungsausfällen Ihrerseits ausgehen muss. Außerdem muss eine Sicherheit geleistet werden, um die Stundung bewilligt zu bekommen. Sollte diese Sicherheitsleistung allerdings erwiesenermaßen zu sozialen oder wirtschaftlichen Problemen führen, kann man die Stundung auch ohne Sicherheit beantragen.

Auch die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls andere Verbrauch- und Verkehrsteuern können gestundet werden. Aktuell ist vorgesehen, Stundungsanträge bis zum 30. Juni 2021 entgegenzunehmen. Dabei kann die Stundung nur für Steuern beantragt werden, die zu diesem Zeitpunkt fällig sind oder fällig werden. Wenn tatsächlich eine nachweisliche und erhebliche Betroffenheit Ihres Unternehmens festgestellt wird, kann die Stundung bis maximal 30.September 2021 bewilligt werden. Stundungszinsen werden keine fällig.

Exportkreditgarantien und Warenkreditversicherungen

Sicherungsinstrumente für Exportkredite und Warenkredite sind aktuell sehr gefragt. Gerade bei Exporten in Risikogebiete können solche sogenannten Hermesdeckungen sehr hilfreich sein. Diese staatliche Absicherung von Exportgeschäften (beispielsweise gegen politisches Ausfallrisiko) kann aber nur genutzt werden, wenn private Versicherungen das Risiko nicht versichern wollen, die Risiken also nicht marktfähig sind. Das ist insbesondere bei Exporten in Nicht-OECD-Länder der Fall. Um die Erschließung von Entwicklungs- und Schwellenländern zu unterstützen, kommen die Hermesdeckungen hier zum Tragen. Für Exporte beispielsweise in EU-Länder kann man nicht auf die staatliche Absicherung hoffen, sondern muss sich auf dem privaten Versicherungsmarkt nach einer entsprechenden Garantie umsehen. Nach Bemühungen der IHK hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Absicherung von Exportgeschäften bewilligt, mit der auch im OECD-Raum mit staatlichen Exportgarantien gearbeitet werden kann. Gerade wenn Exportversicherer ihre Geschäftstätigkeit beenden, kann diese Möglichkeit also Gold wert sein. Aktuell sind die Maßnahmen auf 30. Juni 2021 befristet. Die Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) sind bewusst kurzfristig gehalten.

Auch beim Schutz der Lieferkette können Sie auf den Schutzschirm der Bundesregierung vertrauen. Bis zum 30. Juni 2021 können Kreditversicherer ihre Kreditlinien bis zu einer Höhe von 400 Milliarden Euro absichern. Sie können also davon ausgehen, dass Sie zumindest in naher Zukunft Ihr Risiko von ausgefallenen Forderungen mit Kreditversicherungen minimieren können. So will die Bundesregierung die Planungssicherheit und Liquidität in deutschen Unternehmen unterstützen. Als zusätzlicher Schutz neben vertraglichen Sicherungsvereinbarungen und der ausführlichen Prüfung der Partnerfirmen wird also mit Warenkreditversicherungen versucht, die wirtschaftlichen Auswirkungen hierzulande abzudämpfen.

Rechtliches bei internationalen Geschäften

Die Rahmenbedingungen von internationalen Geschäften haben sich durch das Virus gewandelt. Insbesondere Verträge, die vor der Pandemie geschlossen wurden, sind immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Kann man das Coronavirus als Höhere Gewalt einstufen? Höhere Gewalt oder auch Force majeure oder Acts of God ist leider nicht international einheitlich definiert. Angelsächsische und europäische Länder schließen Naturkatastrophen, Epidemien, Kriege und politische Unruhen in Höhere Gewalt mit ein. Beim Coronavirus kann also in vielen Fällen tatsächlich Höhere Gewalt angenommen werden. Schon 2003 bei der Epidemie mit dem SARS-Virus kam diese bei Vertragsstörungen oft rechtskräftig zum Tragen.

Die genaue Vertragsgestaltung ist auch in der aktuellen Situation der wichtigste Anhaltspunkt der rechtlichen Lage. Wenn Höhere Gewalt im Vertrag in einer Klausel erwähnt wird, ist es viel leichter, sich später auch darauf zu berufen. Internationale Verträge sollten daher den Begriff der Force majeure bestimmen, damit das Abkommen in einer Situation wie der aktuellen leichter eingeordnet werden kann. Ob Höhere Gewalt bei Ihrem Vertrag wirklich relevant ist, kommt auch darauf an, ob es sich nur um Warenverkehr handelt oder ob auch direkt Personal beteiligt ist.

Auch eine etwaige Rechtswahlklausel ist hier von Relevanz. Angelsächsische Gerichte haben in der Vergangenheit schon recht großzügig auf Höhere Gewalt entschieden. In China wurden teils sogar selbst verschuldete Ausfälle als Force majeure ausgelegt. Wenn es keine solche Rechtswahlklausel im Vertrag gibt, greift die Rom-I-Verordnung. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verkäufers gilt bei Kaufverträgen von beweglichen Sachen als rechtlich relevanter Standort.

Allerdings ist bei aktuell abgeschlossenen Verträgen Vorsicht geboten: Eine erfolgreiche Berufung auf Höhere Gewalt ist hier sehr unwahrscheinlich, da die Pandemie schon so lange andauert.

Wenn das Gericht auf Höhere Gewalt entscheidet, werden die beteiligten Unternehmen von ihren Hauptleistungspflichten entbunden und entstandene Schäden müssen von jedem Beteiligten selbst getragen werden. Es sind auch Rechtsfolgen wie das temporäre Aussetzen des Vertrags denkbar, was die Vertragspflichten auf die Zeit nach der Pandemie verlagern würde. Auch komplette Auflösungen der Kontrakte oder Auflösungen nach einem bestimmten Datum sind denkbar.

Welche Konsequenzen die aktuelle Situation für Ihre Verträge hat, kann nur im Einzelfall von Ihrem Rechtsbeistand geklärt werden. Zu individuell sind die Bedingungen der einzelnen Fälle.

Fazit

Die Bundesregierung hat für viele Probleme eine adäquate Lösung geschaffen. Wenn Ihnen noch etwas unklar ist oder Sie mit Ihrem Unternehmen vor einer gänzlich anderen Herausforderung stehen, kann Ihnen ein Mitarbeiter der IHK helfen.

 

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