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Weiter keine Planungssicherheit für Unternehmen bei der Vorsatzanfechtung

In der deutschen Insolvenzordnung (InsO) mit ihren 379 Paragraphen ist alles in Bezug auf die ‚Insolvenz‘ geregelt. Die Insolvenz ist ein komplexer und in ihren Auswirkungen oft sehr nachhaltiger Umstand, das weiß jeder, der unmittel- oder mittelbar davon betroffen war oder ist. Im dritten Abschnitt des dritten Teils der InsO ist in den §§ 129-147 die Insolvenzanfechtung geregelt. Mitte 2013 wurde im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass man das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs auf den Prüfstand stellen wolle. Dabei ist die Planungssicherheit in unmittelbarem Zusammenhang mit der s. g. Vorsatzanfechtung zu begreifen.
Nun endlich, am 29. September 2015, hat die Bundesregierung den ‚Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz‘ beschlossen. Dieser Entwurf ist im Wesentlichen eine Reaktion darauf, dass in den letzten Jahren Insolvenzverwalter oft mit Billigung der Gerichte sogar branchenübliche und unverdächtige Zahlungen (z.B. Ratenzahlungen) noch nach Jahren von Gläubigern zurückgefordert haben, wenn der Schuldner zwischenzeitlich in ein Insolvenzverfahren gegangen war. Eben dieser Mechanismus wird auch Vorsatzanfechtung genannt, geregelt in § 133 InsO. Die Vorsatzanfechtung hat ihren guten Sinn dort, wo der Schuldner sich mit anderen zusammentut, um unrechtmäßig Vermögen beiseitezuschaffen, und damit seinen Gläubigern schadet. In der heute leider oft gängigen Auslegungspraxis der Gerichte bedeutet sie aber eine nicht hinnehmbare Planungsunsicherheit im Geschäftsverkehr.

Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, beantwortet Fragen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in Bezug auf die Vorsatzanfechtung:

Der Gesetzgeber plant eine Verkürzung der Fristen für bestimmte Fälle der Vorsatzanfechtung von bisher zehn auf vier Jahre. Welche Vorteile bringt das dem Gläubiger?

„Aus meiner Sicht ist die Verkürzung der Frist ‚bei Lichte betrachtet‘ kein wirklicher Gewinn für die Unternehmer. Jedenfalls leistet die Verkürzung keinen Betrag dazu, den eklatanten Verlust der Rechtssicherheit, der mit der Vorsatzanfechtung einhergeht, auszugleichen. Besonders für mittelständische und kleine Unternehmen ist das Leben unter diesem ewig drohenden ‚Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung‘ eine tägliche Gratwanderung. Gefühlt mag hier eine Entlastung erfolgen – in der Praxis jedoch nicht. Die mit Abstand meisten Insolvenzanfechtungen erfassten in der Vergangenheit Anfechtungszeiträume von kaum mehr als 4 Jahren. Der Gesetzgeber gibt den Gläubigern damit m. E. lediglich ein besseres Gefühl. Mehr aber nicht.“

Müssen Unternehmer (wie Dienstleister, Warenlieferanten, Handwerker) oder auch Privatpersonen weiter mit Anfechtungen durch Insolvenzverwalter rechnen, wenn der Gesetzesentwurf umgesetzt wird?

„Ja, leider, denn der Gesetzesentwurf enthält weiterhin eine große Schwachstelle: die fehlende Konkretisierung der Anfechtungsvoraussetzungen. Für alle, die am Wirtschaftsleben beteiligt sind, muss genau vorhersehbar sein, ob eine Anfechtung droht oder eben nicht. Genau das ist auch weiterhin nicht gewährleistet. Wie soll ein Handwerker genau erkennen, ob sein Kunde denn nun im Sinne der §§ 130, 131 und 133 InsO zahlungsunfähig ist oder nicht?
Dazu sind nicht einmal Gerichte ‚einwand-frei‘ in der Lage, die sich mit Anfechtungsprozessen auseinandersetzen. Sie kommen bei der Bewertung der Frage, ob der Unternehmer Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Daran wird sich mit diesem Gesetzesentwurf auch in der Zukunft nichts ändern.

Niemand, erst recht niemand ohne juristische Kenntnisse, ist in der Lage, rechtssicher und verbindlich anhand von Indizien irgendwelche Schlüsse zu ziehen, die letztlich zu der Annahme führen, sein Kunde sei zahlungsunfähig. Genau das wird aber weiterhin verlangt. Denn hat man Kenntnis von z. B. anderen Verbindlichkeiten des Kunden, Rücklastschriften, der eigenen hohen Forderung oder liegt gar die Mitteilung vor, dass es Liquiditätsprobleme gibt, dann brennt für den Unternehmer auch weiterhin die (frühere 10- und jetzt eben) 4-Jahres-Kerze der Insolvenzanfechtung.

Das kann so nicht richtig sein. Die vom Gesetzgeber weiter verlangte Bewertung von Indizien zur Erkennung einer vermeintlich vorliegenden Zahlungsunfähigkeit eines Kunden durch die am Wirtschaftsleben teilhabenden Personen ist kein adäquates Mittel. Vielmehr wäre der Gesetzgeber gehalten, ausschließlich die Kenntnis von Fakten als Beweise zuzulassen. Als Beispiel die glasklare Aussage des Schuldners, seines Steuerberaters oder sonst einer dem Schuldner nahestehenden Person, er sei zahlungsunfähig, oder die Kenntnis einer betriebswirtschaftlichen Auswertung oder die Kenntnis einer Liquiditätsbilanz. Ohne solche harten Fakten darf es m. E. keine Vorsatzanfechtung geben; schon gar nicht, wenn innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraumes eine Gegenleistung (Warenlieferung, Dienstleistung etc.) zur Masse gelangt ist.“

Der Gesetzgeber plant für die Zahlungsvereinbarung oder eine dem Kunden gewährte Zahlungserleichterung eine klare Regelung. Ist das ein Vorteil für den Gläubiger?

„Ja, diese Änderung ist tatsächlich für die Gläubiger ein Vorteil. In dem Gesetzesentwurf heißt es: ‚Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte‘.
Nun wird die Zukunft zeigen müssen, wie Insolvenzverwalter und Gerichte damit umgehen. Ich verstehe den Entwurf so, dass mit Abschluss der Zahlungsvereinbarung die Aussagekraft aller Umstände, die auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Rücklastschriften, überfällige Forderung, oft gemahnt, Lieferung nur noch gegen Vorkasse etc.), und die dem Unternehmer bis dahin bekannt waren, mindestens abgeschwächt wird. Trotz der bekannten Umstände wird also vermutet, dass der Unternehmer die Zahlungsunfähigkeit gerade nicht kannte. Wenn der Kunde sich dann auch noch an die Vereinbarung hält und die Raten pünktlich zahlt, dürfte ‚alles in Butter‘ sein.

Man kann aber auch die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe weiterhin die Möglichkeit, auf die bisher übliche Weise die Vermutung, dass keine Zahlungsunfähigkeit besteht, zu widerlegen. Und auch hier haben wir dann das gleiche Problem wie schon heute: Anhand von Indizien ist durch Gerichte zu klären, ob denn bekannte Rücklastschriften, überfällige Forderungen, oft gemahnt, Lieferung nur noch gegen Vorkasse etc. dazu führen, dass die Vermutung widerlegt werden kann. Der Gesetzesentwurf ist auch hier alles andere als eindeutig.

Anders verhält es sich außerdem in den Fällen, in denen die Zahlungsvereinbarung gerade nicht eingehalten wurde. Fragt man den Schuldner nach den Gründen, so wird er diese sicher bis ins Detail glaubhaft erläutern. Er möchte ja vom Unternehmer Verständnis dafür erreichen, dass es ihm derzeit nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, die Zahlungsvereinbarung einzuhalten. Und hier beginnt dann wieder das Dilemma mit der Insolvenzanfechtung. Gibt der Schuldner als Erklärung für die Zahlungsverzögerung dem Gläubiger nun z. B. an, dass das Finanzamt ihm das Konto gepfändet habe, er bei weiteren Lieferanten Schulden habe etc., dann erlangt der Gläubiger damit Kenntnis von Umständen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Diese Kenntnis erlangte er nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung, und damit brennt die 4-Jahres-Kerze erneut.“

Statt „drohender Zahlungsunfähigkeit“ sieht der Entwurf für bestimmte Fälle vor, dass es jetzt des „Eintritts der Zahlungsunfähigkeit“ bei der Vorsatzanfechtung bedarf. Wie wirkt sich das aus?

„Der Übergang von der drohenden zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit ist fließend. Eine klare Unterscheidung beider Zustände gibt es m. E. nicht. Daher wird auch kein Unterschied zum bisher geltenden Recht zu spüren sein. Das gilt jedenfalls so lange, wie die eine oder andere Schattierung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anhand von Beweisanzeichen (Indizien) durch den Unternehmer beurteilt werden soll. Zu dieser Bewertung sind, wie gesagt, m. E. nicht einmal Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter oder Richter verlässlich in der Lage: Welche Kenntnis hatte der Unternehmer von was, drohte die Zahlungsunfähigkeit nur, war sie schon eingetreten, oder trat sie im Moment der Drohung ein….? Ein Unding! Wie soll ein Unternehmer so eine Bewertung in Bezug auf die Vorsatzanfechtung vornehmen? Das ist weiterhin niemandem mit gesundem Menschenverstand zu vermitteln.“

„Im Koalitionsvertrag war festgeschrieben worden, dass man sich von Seiten des Gesetzgebers kümmern wolle. Damit stand man in der Pflicht. Gut gemeint ist noch lange nicht auch gut gemacht. Eine ‚Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtung‘ sehe ich nicht wirklich gegeben. Was die Vorsatzanfechtung angeht empfinde ich die Verkürzung des Anfechtungszeitraums als Makulatur, und die vagen Formulierungen in Bezug auf die ‚Kenntnis von Umständen und deren Bewertung‘ bieten weiterhin jede Menge Raum für die unterschiedlichsten Rechtsauffassungen, Rechtsauslegungen und Rechtsprechungen. Was übrig bleibt sind weiterhin Planungs- und Rechtsunsicherheit für die Gläubiger – mal wieder.“

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