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Startup-Gesetz: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zieht Kritik auf sich

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) plant zurzeit ein Gesetz für Start-Ups, die dadurch künftig einfacher Mitarbeiterbeteiligungen ausgeben können sollen. Ein dazugehöriger Gesetzentwurf ging vor wenigen Wochen bereits durch das Kabinett. Doch der bisherige Entwurf zieht viel Kritik aus der Startup-Szene und von Wirtschaftsverbänden auf sich, da er die Vorgaben für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nicht weit genug aufweicht.

Mitarbeiterbeteiligungen machen Startups attraktiver

Die Idee des Gesetzes mit dem sperrigen Namen Fondsstandortgesetz ist es, Frühphasen-Startups die Gewährung von Mitarbeiteranteilen für qualifizierte Bewerber zu erleichtern. Dadurch können die aufstrebenden Unternehmen attraktiver werden und im internationalen Wettbewerb um Talente gestärkt werden.

Neben sogenannten „echten“ Anteilen, die mit Stimmrechten verbunden sind, können Startups für ihre Mitarbeiter auch „virtuelle“ Anteile vergeben, bei denen kein Stimmrecht vorliegt. Beides wird in Deutschland jedoch bisher durch eine frühzeitige Besteuerung der Anteile erschwert.

Steuern werden fällig, bevor Geld geflossen ist

Bei virtuellen Anteilen werden auch nach dem neuen Gesetz Steuern fällig, ohne dass das Startup durch einen Verkauf (im Fachjargon: „Exit“) bisher an Geld zur Auszahlung der Anteile gekommen sein muss. „Das aktuelle Problem ist, dass die virtuellen Anteile steuerlich anders behandelt werden als echte Anteile. Dadurch entsteht für Gründer und Mitarbeiter eine hohe Steuerlast, bevor sie überhaupt Geld aus dem Verkauf ihrer Anteile einnehmen“, erklärt der Vize-Vorsitzende der Start-up-Kommission des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW), Florian Eismann.

Der Mittelstandsverband fordert daher, virtuelle Anteile erst nach dem Liquiditätszufluss für das Startup zu besteuern. „Alternativ hierzu bietet sich eine Möglichkeit der Steuerstundung an, was der Bundesfinanzminister aber nur für echte Anteile in seinem Gesetzesentwurf vorsieht“, sagt Eismann. Dies entmutige junge Gründer, Risiken einzugehen und Mitarbeiter mittels virtueller Anteile am Unternehmenswert zu beteiligen, meint er.

Besteuerung der Anteile auch bei Arbeitsplatzwechsel

In der Tat sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Verleihung von „echten“ Anteilen erstmal nicht besteuert wird. Erst nach einer Frist von 10 Jahren oder bei einem Arbeitsplatzwechsel des Mitarbeiters soll hier die Steuerlast fällig werden. Doch der zweite Fall birgt die Krux: Wenn ein Mitarbeiter, der Anteile am Unternehmen bekommen hat, das Startup verlässt, soll die Steuer auf seine Anteile voll gezahlt werden. Bei erfolgreichen Startups und größeren Beteiligungen können so schnell sechs- bis siebenstellige Steuerzahlungen zusammenkommen. Doch da sowohl Startups als auch ihre meist jungen Mitarbeiter in der Regel eine dünne Liquiditätsdecke besitzen, kann ein derartiger Liquiditätsabfluss das ganze Unternehmen sowie seine Mitarbeiter in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Auch bei „echten“ Anteilen wird also kein großer Anreiz für das Bewilligen von Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen.

Grundsätzlich soll Gesetz nur für kleine und junge Startups gelten

Ein weiterer Kritikpunkt am neuen Gesetz ist, dass es nur für besonders kleine und junge Startups mit weniger als 250 Mitarbeitern oder 50 Millionen Euro Jahresumsatz gelten soll. Doch dieser Punkt wäre wohl für die meisten Gründer noch zu verschmerzen, wenn die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen dafür besser geregelt wäre.

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