Sie müssen Produktmängel bei einem Gericht am Herstellungsort reklamieren. So ist die Verordnung 44/2001 (EuGVO) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU auszulegen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.1.2014, Az. C 45/13). Laut Verordnung ist der “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten” ist auch der Ort, dessen Gericht zuständig ist. Laut EuGH meint das Urteil grundsätzlich den Ort, an dem das Produkt hergestellt wurde. Wollen Sie Prozesse etwa in Italien (besonders lange Verfahrensdauer) oder anderswo in der EU vermeiden, ändern Sie entsprechend Ihre AGB. Legen Sie fest, dass Sie den Gerichtsstand bestimmen oder definieren Sie den Sitz Ihres Unternehmens als Gerichtsstand.
Fazit: Die Klarstellung des EuGH erlaubt Ihnen abweichende Geschäftsbedingungen.
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