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Längere Fristen für die Ersatzbeschaffung

Wenn Vermögensgegenstände aufgrund höherer Gewalt verloren gehen (z.B. Brand oder Unfall), dann können durch den erhaltenen Schadensersatz bzw. durch die Versicherungsleistung erhebliche stille Reserven aufgedeckt werden. Dadurch würden dann erhebliche Steuern fällig, die bei der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes fehlen.
Damit das eine Unglück nicht auch noch mit Steuern „bestraft“ wird, könnten die stillen Reserven in der Steuerbilanz steuerneutral in eine Rücklage eingestellt werden.
Bisher hatte man zwei Jahre für die Beschaffung eines vergleichbaren Gegenstandes Zeit, bevor die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden musste. Mit dem Urteil des BFH vom 12. Januar 2012 (IV R 4/09) verlängert sich diese Frist auf 4 Jahre, für Gebäude sogar auf 6 Jahre. (Quelle: IBWF)

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