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Im Unternehmen: Welche Änderungen ergeben sich 2020?

Mit Beginn jedes neuen Jahres gehen zahlreiche rechtliche Änderungen für Unternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einher. Verschaffen Sie sich auch für das Jahr 2020 einen Überblick über das, was auf Sie zukommt. Nicht nur die Kassenbonpflicht und ein Plastiktütenverbot, sondern auch die folgenden Anpassungen beim Mindestlohn, den Sozialversicherungsbeiträgen und bei der Meisterpflicht ergeben sich dieses Jahr:

Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro brutto pro Stunde – statt bisher 9,19 Euro. Auch viele Branchenmindestlöhne steigen, zum Beispiel im Elektrohandwerk, im Dachdeckerhandwerk oder in der Pflegebranche. Die Änderung betrifft auch studentische Beschäftigte. Außerdem bekommen Auszubildende seit dem 1. Januar 2020 eine Mindestvergütung. Arbeitgeber müssen ihnen im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro pro Monat zahlen, 2021 steigt dieser Betrag auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem erhöht sich die Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Eine Ausnahme gilt, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.

Veränderte Freigrenzen und -beträge

Bislang galt als Kleinunternehmer, wer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Umsatz gemacht hat. Diese Grenze wurde zum 01. Januar 2020 auf 22.000 Euro erhöht. Seit diesem Jahr gilt für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung außerdem eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 Euro im Monat in den alten und 6.450 Euro in den neuen Bundesländern. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2020 auf jährlich 56.250 Euro (4.687,50 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 Euro (5.212,50 Euro im Monat). Bei Betriebsrenten gilt seit dem 1. Januar ein Freibetrag von 159,25 Euro für die Krankenkassenbeiträge. Bieten Unternehmer ihren Angestellten besondere Gesundheitsleistungen an oder bezuschussen diese, erhalten sie dafür einen steuerlichen Freibetrag. Dieser steigt 2020 von 500 auf 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

Änderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sank zum 1. Januar um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, stieg hingegen von 0,9 auf 1,1 Prozent.

Steuerliche Änderungen

Bislang durften Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten immer dann eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent ansetzen, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht überstieg. Dieser Grenzbetrag erhöht sich nun auf 120 Euro. Zudem dürfen Arbeitgeber ab diesem Jahr die Kosten für Fahrkarten ihrer Angestellten immer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Diese Regelung gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten Weiterbildungen, blieben die Leistungen bislang nur dann steuerfrei, wenn sie arbeitsplatzbezogen waren. Künftig sind Weiterbildungen auch dann von der Lohnsteuer befreit, wenn sie lediglich „die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern“ – wie etwa bei Sprach- oder Computerkursen.

Rückkehr zur Meisterpflicht

Seit dem 01. Januar 2020 gilt für insgesamt zwölf Gewerke wieder die Meisterpflicht. Durch eine Änderung der Handwerksordnung dürfen beispielsweise Fliesenleger oder Raumausstatter nur mit einem Meistertitel ihr Handwerk selbstständig ausüben. Bestehende Betriebe, die derzeit nicht der Meisterpflicht unterliegen, dürfen auch weiterhin ihr Handwerk selbstständig ausüben und sollen einen Bestandsschutz erhalten.

Fachkräfte dürfen einfacher einwandern

Bislang durften Fachkräfte ohne Hochschulabschluss, die aus Drittstaaten stammen, nur in Deutschland arbeiten, wenn sie in einem Engpassberuf tätig werden – etwa in der Altenpflege. Ab März 2020 dürfen das alle Fachkräfte – egal, welchen Beruf sie ausüben. Vorausgesetzt, sie haben eine Jobzusage, einen dafür anerkannten Berufsabschluss und Sprachkenntnisse. Weitere Änderung laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Nicht mehr nur Akademiker dürfen ohne Jobzusage nach Deutschland einreisen, sondern auch Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Höhere Stromkosten

Abschließend müssen sich Stromkunden in Deutschland auch 2020 auf höhere Energiekosten einstellen. Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll dieses Jahr um 5,5 Prozent auf 6,756 Cent je Kilowattstunde steigen.

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