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Familienrecht – wann benötige ich einen Anwalt?

Im Bereich des Familienrechts kann es zu einer Vielzahl von Streitigkeiten kommen. Es ist oftmals möglich, diese Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Manchmal kommt es jedoch zu keiner Einigung oder es ist aus sonstigen Gründen erforderlich, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Hierfür ist beim Amtsgericht eine besondere Abteilung, das Familiengericht, zuständig. Vor dem Amtsgericht ist normalerweise keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Für einige familienrechtliche Angelegenheiten ist es jedoch gesetzlich geregelt, dass die Beteiligten vor dem Familiengericht durch einen Anwalt vertreten sein müssen.

Drei Verfahrensarten mit Anwaltszwang

Das Familiengericht ist nach § 111 FamFG beispielsweise für folgende Familiensachen zuständig: Ehescheidungen, Unterhaltssachen, Versorgungsausgleichssachen, Güterrechtssachen oder auch Angelegenheiten wie elterliche Sorge und Umgang. Auch Verfahren über die Wohnungszuweisung und die Hausratsteilung entscheidet das Familiengericht.

Der Gesetzgeber hat in § 114 FamFG für einige Verfahren ausdrücklich festgelegt, dass für diese die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist:

Ehesachen
Folgesachen
Selbständige Familienstreitsachen

Ehesachen sind nach § 121 Nr. 1 FamFG beispielsweise Scheidungssachen. Bei einem Scheidungsverfahren ist folglich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG gilt dies nicht, wenn man lediglich der Scheidung zustimmt. Es genügt daher, wenn der Scheidungsantrag durch einen Anwalt gestellt wird. Die Zustimmung zur Scheidung kann ohne Anwalt erfolgen.

Folgesachen sind zum Beispiel Versorgungsausgleichssachen, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen, wenn über sie im Rahmen einer Scheidung eine Entscheidung getroffen werden muss (§ 137 FamFG).

Um Familienstreitsachen handelt es sich beispielsweise bei Unterhaltssachen und Güterrechtssachen (§ 112 FamFG). Das bedeutet, dass bei einem Verfahren über Trennungsunterhalt die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sein müssen, auch wenn noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Bei Verfahren über Kindesunterhalt gilt dies nicht, wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten ist (§ 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).

Es gibt noch einige weitere Fallgestaltungen, bei denen die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist. So müssen zum Beispiel beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein, wenn im Rahmen einer Scheidung der Versorgungsausgleich durch einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden soll.

Familienrechtsverfahren finden immer vor dem örtlich zuständigen Familiengericht statt. Eine sogenannte „Online-Scheidung“ oder „Internetscheidung“, wie sie teils von Anwälten im Internet in Aussicht gestellt wird, gibt es nicht. Es ist daher sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der am eigenen Wohnort gut erreichbar ist. Dieser sollte möglichst spezielle Kenntnisse im Familienrecht haben. Um einen derartigen Rechtsanwalt zu finden, gibt man bei Google zum Beispiel einen Suchbegriff wie Rechtsanwalt für Familienrecht in Dachau ein.

Fazit

Es gibt Familiensachen, bei denen vor dem Familiengericht eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt sogar bei Angelegenheiten mit so weitreichenden Folgen wie der Zustimmung zu einem Scheidungsantrag. Das mag beispielsweise eine Option sein, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und sonst nichts zu regeln ist. Man muss sich jedoch auch dann darüber im Klaren sein, dass ein Anwalt immer nur einen der Beteiligten vertreten kann. Es ist also selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht möglich, dass ein Anwalt gleichzeitig für beide Beteiligte tätig ist. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, geht somit Risiken ein, die er nicht kennt.

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