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Wenn der Schuldner einen neuen Namen hat

Dem ein oder anderen Gläubiger ist das bestimmt bereits passiert: Der offiziell insolvente Schuldner erscheint plötzlich wieder auf der Bildfläche – doch nun unter einem anderen Firmennamen, teilweise hat sich nur ein kleiner Namensteil geändert. Es stellt sich die Frage, welche Forderungen ein Gläubiger noch geltend machen kann?  „Die Insolvenz eines Kunden muss nicht zwingend den Totalverlust einer Forderung bedeuten!“ so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.

Unter Umständen neu gegründete Firma haftbar

Drumann bestätigt, dass es gewisse Umstände gibt, die dazu führen, dass sogar eine völlig neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden kann. Ob die Inanspruchnahme des Betreibers eines solchermaßen fortgeführten Unternehmens auch hinsichtlich der Altverbindlichkeiten in Frage kommt, wird unter anderem unter folgenden Gesichtspunkten geprüft: Nutzt der Nachfolger bzw. Übernehmer alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen, sind Telefon- und Fax-Nummer identisch, ist bisheriges Personal weiter beschäftigt, ist die neue Firma unter der alten Anschrift weiter tätig und wird in seinem Kern der Firmenname weitergeführt (§ 25 Handelsgesetzbuch [HGB]?

Aus der Praxis

Ein Beispiel aus der Praxis veranschaulicht das Problem: Die BREMER INKASSO GmbH wurde beauftragt, eine Forderung von rund 30.000 Euro zu realisieren. Schon bald verlegte die Schuldnerin, die A-GmbH, ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Inhaber, und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt – bei der A-GmbH war danach nichts mehr zu holen. Es wurde jedoch ermittelt, dass das bisherige Geschäft an der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde. Als Beweis wurden unter anderem Fotos von der Außenwerbung gemacht, von der lediglich der GmbH-Zusatz gestrichen worden war. Mit den Geschäftspapieren wurde in gleicher Weise verfahren.

Im späteren Verfahren verurteilte das Oberlandesgericht Celle die Inhaberin der Einzelfirma, die Altverbindlichkeiten der A-GmbH zu bezahlen. Entscheidend dafür war, dass insbesondere für die bisherigen Geschäftspartner der A-GmbH nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war. Dieses folgte daraus, dass sowohl der Firmenname (Fotobeweis: überklebter GmbH-Zusatz auf dem alten Firmenschild) sowie dessen Zusatz bzgl. des Betätigungsfeldes als auch das Geschäftsfeld, die Mitarbeiter (die Beklagte nebst Ehemann), der Firmensitz einschließlich der Rufnummer und auch die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) nahezu identisch geblieben sind.

Tätig werden! Unterstützung bei einem Experten holen

Sobald man einen Hinweis darauf hat, dass der Schuldner lediglich den Namen verändert hat, sonst aber auf die gleiche Weise weiter macht, sollte man sich sofort professionelle Hilfe holen. Auch Drumann rät in einem solchen Fall zur Beratung durch Experten, da ein Rechtsdienstleister wie ein Anwalt oder ein Inkassounternehmen über umfängliche rechtliche Kenntnisse verfügen, die ein Laie, dessen Kerngeschäft häufig ein anderes ist, in der Regel nicht haben wird. Je nachdem, wie der Einzelfall gelagert ist, können verschiedene Vorgehensweisen in Betracht kommen, eine Forderung trotz Insolvenz des Kunden dennoch zu realisieren bzw. einen kompletten Forderungsausfall zu verhindern. Ein Rechtsdienstleister wird auch den unscheinbarsten Möglichkeiten im Sinne des Mandanten konsequent nachgehen.

Fazit

„Wie heißt es so schön: Am Ende wird alles gut. Und wenn es noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende. Dass das nicht immer so zutrifft, ist klar“, so Drumann. „Es könnte aber für manche Gläubiger am Ende gut werden, wenn sie konsequent handeln und sich rechtzeitig fachmännischen Rat an die Seite holen würden. Gerade vor Dreistigkeit von Schuldnern sollte man nicht auf halber Strecke die Segel streichen, nicht eher, als bis nicht das ‚Ende der Fahnenstange‘ an Möglichkeiten, Forderungen doch noch zu realisieren, erreicht ist.“

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