Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 23. Februar 2012 (IV R 19/08, veröffentlicht am 6. Juni 2012) klargestellt, dass Schuldzinsen grundsätzlich auch dann unbeschränkt abgezogen werden können, wenn Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert werden und dadurch auf diesem ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht.
Diese Feststellung erfolgt entgegen der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF vom 17. November 2005; IV B 2 –S 2144 – 50/05 – Tz. 27). Quelle: IWBF