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Keine Nebentätigkeit bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt im § 3, dass Arbeitnehmer, die ohne Verschulden krank sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber haben. Da das Gesetz keine Teilarbeitsunfähigkeit kennt, sind private Nebentätigkeiten im Krankheitsfalle untersagt. Es ist auch nicht möglich, dem Arbeitnehmer während seiner Krankheit im Betrieb andere Tätigkeiten zuzuweisen. Wer krank ist, ist nicht arbeitsfähig. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während des Krankheitsfalles kann eine Kündigung rechtfertigen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Krankheitsfalle

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn fort, der Angestellte profitiert davon. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie etwa in den USA ist der Arbeitnehmer also in Deutschland vor der Krankheit geschützt und für seine Sicherheit ist gesorgt. Dies gilt zum Beispiel auch für den Fall einer angeordneten Quarantäne, die wie ein Krankheitsfall wirkt. Auch hier erhält der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung, selbst dann, wenn Homeoffice nicht möglich ist. Auch in diesem Falle ist jede Art von Nebentätigkeit untersagt. Der Arbeitgeber darf unter Beteiligung durch den Betriebsrat den Arbeitnehmer befragen, wann er an den Arbeitsplatz zurückkehren wird, darf dabei jedoch keinen Druck ausüben. Der Arbeitgeber darf bei der Krankenkasse des Erkrankten eine medizinische Untersuchung beantragen. Hat der Arbeitgeber aufgrund von konkreten Anhaltspunkten den Verdacht, dass dennoch eine Nebentätigkeit ausgeübt wird, darf er beim Arbeitnehmer nachfragen und sogar Nachforschungen anstellen. Hier ist Sorgfalt geboten, denn nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015 darf der Einsatz von Überwachungsmaßnahmen nur dann durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte vorlegen kann. Andernfalls drohen Schmerzensgeldforderungen. Ein vager Verdacht genügt nicht.

Straftatbestand Lohnfortzahlungsbetrug

Die Detektei Augsburg steht in einem solchen Falle mit Rat und Tat zur Seite. Wer trotz Krankschreibung und Lohnfortzahlung eine Nebentätigkeit ausübt, bricht die Solidarität der Sozialpartnerschaft. Schließlich wurde die Lohnfortzahlung durch die Gewerkschaften in den Fünfzigerjahren auch durch Streiks erkämpft. Werden während der Lohnfortzahlung Nebentätigkeiten ausgeübt, handelt es sich um Lohnfortzahlungsbetrug und damit um eine Straftat. In diesem Falle erlaubt auch das Bundesdatenschutzgesetz den Einsatz von Personen, die Nachforschungen betreiben und den Einsatz von Überwachungsmaßnahmen. Nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt es sich hier um einen wichtigen Grund, der eine Abmahnung und eine fristlose Kündigung erlaubt. Mit der Kündigung ist es unter Umständen nicht getan, denn kommt das Delikt zur Anzeige, kann der Betroffene mit einer Anklage wegen Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuches rechnen. Es drohen dann Geldstrafen oder ein Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren. Denkbar ist auch, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Überwachung auf den Arbeitnehmer abwälzt, falls dieser verurteilt wurde.

Lohnfortzahlung als Errungenschaft des Sozialstaates

Sofort bei der Erkrankung muss sich der Arbeitnehmer krankmelden. Sobald möglich muss er ein Attest vorlegen. Damit erklärt er selbst seine Krankheit und kann sich im Falle von Nebentätigkeiten keinesfalls herausreden. Die Lohnfortzahlung ist ein Privileg, um das die Arbeitnehmer anderer Länder die Deutschen beneiden. Sie hat auch die Wirkung, das viele Unternehmen im Betrieb aktives Gesundheitsmanagement betreiben. Nach sechs Wochen springt die Krankenkasse ein, zahlt aber nur 70 % des Gehalts. Ein grob leichtfertiges und fahrlässiges Verhalten wie ein unter Alkoholeinfluss verursachter Unfall führt dazu, dass keine Lohnfortzahlung erfolgen muss.

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