Das IBWF weist in einem Blitzbrief auf Folgendes hin: Verlässt Sie ein Mitarbeiter, müssen Sie dessen Daten von der Homepage nehmen. Tun Sie das nicht, verletzen Sie seine Persönlichkeitsrecht. So hat das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 20.1.2012, Az 19 SaGa 1480/11) rechtskräftig entschieden. Ein Verstoß gegen das Urteil könnte teuer werden: Im vorliegenden Fall droht bei Nichtlöschen ein Ordnungsgeld von € 50.000.