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	<title>Steuertipps Archive - Mittelstand in Bayern</title>
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	<title>Steuertipps Archive - Mittelstand in Bayern</title>
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		<title>Welche Reisekosten ein Selbstständiger geltend machen kann</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2017 12:58:43 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Jeder Unternehmer, Freiberufler oder Selbstständige kann seine Reisekosten, die bei Ausführung der selbstständigen Tätigkeit anfallen, bei seiner Steuererklärung absetzen. Allerdings ändern sich zu Beginn eines Jahres oftmals die rechtlichen Grundlagen und daher sollte sich jeder darüber informieren, welche Änderungen vorgenommen werden. Eine Reisekostenabrechnung setzt sich beispielsweise aus den Fahrten mit...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Unternehmer, Freiberufler oder Selbstständige kann seine Reisekosten, die bei Ausführung der selbstständigen Tätigkeit anfallen, bei seiner Steuererklärung absetzen. Allerdings ändern sich zu Beginn eines Jahres oftmals die rechtlichen Grundlagen und daher sollte sich jeder darüber informieren, welche Änderungen vorgenommen werden. Eine Reisekostenabrechnung setzt sich beispielsweise aus den Fahrten mit dem eigenen PKW, mit dem Firmenwagen oder auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und Flugreisen, sowie auch Übernachtungskosten und dem Aufwand für die Verpflegung zusammen. Auch Nebenkosten können dabei mit in die Reisekostenabrechnung fallen. Wichtige Änderungen, die Selbstständige für das Jahr 2016 erwartet haben wir hier zusammengetragen.</p>
<p><em>Das hat sich 2016 geändert</em></p>
<p>Bereits zum 1. Januar 2014 wurden unzählige Änderungen bezüglich der Reisekostenabrechnung vorgenommen. Diese stehen allerdings auf dem Prüfstand, da die unterschiedlichen Vorschriften in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Das <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html" target="_blank" rel="noopener">Bundesfinanzministerium</a> hat nun bereits einige Bereiche geklärt und die Sachbezugswerte erhöht. Ebenso wurden die Verpflegungspauschale sowie die Reisekosten verändert. Auch im Jahr 2016 gibt es keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr, sondern den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“. Das heißt, dass dies der Ort ist, an dem sich der Unternehmer bei einer 5-Tage-Woche mindestens 2 Tage, also ein Drittel, aufhält. Die Fahrten wiederum, die er von der Wohnung zu dieser ersten Tätigkeitsstätte unternimmt, kann er somit mit 0,30 Euro pro Kilometer geltend machen. Diese Kilometerpauschale (<a href="http://www.reisekostenabrechnung.com/kilometerpauschale/" target="_blank" rel="dofollow noopener">hier gibt es eine gute Erklärung zur Kilometerpauschale bei Reisekosten</a>) gilt übrigens nicht nur für den einfachen Weg, sondern kann für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte angesetzt werden. Das sollte man bei der Reisekostenabrechnung ebenfalls wissen:</p>
<p>• Die Übernachtungskosten: Auch Übernachtungskosten können weiterhin uneingeschränkt und in voller Höhe geltend gemacht werden. Dabei sind selbstverständlich alle Kosten der Übernachtungen mit Belegen nachzuweisen. Vorsicht bei einer Hotelrechnung inklusive Frühstück. Hier muss ein Betrag von 4,80 Euro (für das Frühstück) abgerechnet werden.<br />
• Sachbezugswerte: Die Sachbezugswerte erhöhen sich im Jahr 2016, monatlich auf 236 Euro und kalendertäglich auf 7,87 Euro. Sachbezugswerte sind beispielsweise die Unterkunft, die ein Unternehmen dem Monteur stellt. Dabei werden diese „Löhne“ zwar nicht als Geldleistung ausgezahlt, müssen aber zum beitragspflichtigen Einkommen gezählt werden.<br />
• Privaturlaub kombiniert mit Geschäftsreise: Natürlich können Geschäftskosten, auch wenn sie in Verbindung mit einem Privaturlaub gemacht werden, abgezogen werden. Allerdings gibt es hierbei einiges zu beachten.</p>
<p>BEISPIEL: Ein Unternehmer geht vier Tage auf Geschäftsreise. Drei Tage nutzt er geschäftlich und am vierten Tag macht er noch einen Tag Urlaub. Somit werden von den Reisekosten 25 Prozent abgezogen, da diese dem privaten Vergnügen galten. Wichtig dabei ist vor allem aber, dass für die Zeit, in der der Unternehmer geschäftlich reist, zahlreiche Belege gesammelt werden, um die Geschäftsreise auch wirklich nachweisen zu können. So kann beim Finanzamt leichter nachgewiesen werden, wie hoch der geschäftliche Anteil wirklich war.</p>
<p><em>Reisekostenabrechnung Pauschalen</em></p>
<p>Alle Kosten, die anfallen, wenn sich der Selbstständige nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte aufhält und die zu einer Geschäftsreise gehören oder auch für die Arbeit außerhalb notwendig sind, werden in einer Pauschale erstattet. Wird allerdings Essen gestellt, muss dieses prozentual von der Pauschale abgezogen werden. Dabei ist jedoch immer die Dauer der Abwesenheit von zu Hause maßgeblich, da hiernach die Pauschale berechnet wird.<br />
Im Inland hat die Verpflegungspauschale 2016 folgende Höhe:<br />
• An- und Abreisetag: 12 Euro<br />
• Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden: 12 Euro<br />
• Abwesenheit 24 Stunden: 24 Euro</p>
<p>Die <a href="http://www.spesen-ratgeber.de/wp-content/uploads/2015/12/Verpflegungsmehraufwand-Ausland-Tabelle-2016.pdf" target="_blank" rel="noopener">Verpflegungspauschale im Ausland kann hier eingesehen werden</a>.</p>
<p>Das Bundesfinanzministerium nahm bereits im Mai 2015 zu „Snacks und deren Anrechnung auf die Verpflegungspauschale“ Stellung. Dabei ist es unabhängig, welche Größe die gestellte Mahlzeit hat. Lediglich die Uhrzeit des gereichten Snacks ist dabei maßgeblich. Wird der Snack zum Essen gereicht, muss er zwingend angerechnet werden. Für das Frühstück werden hierbei 20 Prozent abgezogen und für das Mittag- und Abendessen sogar 40 Prozent.<br />
Wer sich also Geld vom Staat wiederholen möchte, sollte unbedingt auf die Neuerungen achten. Denn nur so verschenkt ein Unternehmer kein Geld und kann somit seine Kosten minimieren. Wer dabei keinen <a href="http://www.mittelstandinbayern.de/bvmw-bayern/im-trend-online-steuerberatung/" target="_blank" rel="noopener">Steuerberater hinzuziehen</a> möchte, sollte sich allerdings überlegen, ob ein spezielles Programm für die Reisekostenabrechnung nicht ideal wäre, um die Arbeit zu erleichtern. Aber vielleicht gibt es auch jemand in der Familie, der sich mit Reisekostenabrechnungen bestens auskennt.</p>
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		<title>Wie sich private Kredite steuerlich geltend machen lassen</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Apr 2016 09:57:02 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Jede Kreditaufnahme bedeutet eine finanzielle Belastung, denn Zins- und Tilgungsraten schränken zwangsläufig finanzielle Spielräume ein. Von daher gehört die steuerliche Absetzbarkeit zum Wunschtraum manches Kreditnehmers. Allerdings setzt das deutsche Steuerrecht dafür &#8211; im Unterschied zu Unternehmenskrediten &#8211; recht enge Grenzen. Hier ein Überblick, wann private Kredite steuerlich geltend gemacht werden...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Jede Kreditaufnahme bedeutet eine finanzielle Belastung, denn Zins- und Tilgungsraten schränken zwangsläufig finanzielle Spielräume ein. Von daher gehört die steuerliche Absetzbarkeit zum Wunschtraum manches Kreditnehmers. Allerdings setzt das deutsche Steuerrecht dafür &#8211; im Unterschied zu Unternehmenskrediten &#8211; recht enge Grenzen. Hier <a rel="dofollow" href="https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/steuern-und-kredite-welche-moeglichkeiten-der-absetzung-habe-ich/" target="_blank">ein Überblick, wann private Kredite steuerlich geltend gemacht werden können</a>. </p>
<p><strong>Das steuerliche Prinzip </strong></p>
<p>Grundsätzlich gilt: Kredite sind immer nur dann steuerrelevant, sofern sie zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte dienen. Damit scheiden alle Kredite, die für Konsum, das private Fahrzeug oder selbst genutzten Wohnraum aufgenommen werden, für einen Ansatz in der Steuererklärung aus. Ansonsten ist zu beachten: geltend gemacht werden können nur die Kreditkosten &#8211; in erster Linie die Zinsen -, nicht etwa Tilgungen. Es gibt konkret drei Bereiche, in denen die Absetzbarkeit in Betracht kommt: </p>
<p><strong>1. <a rel="dofollow" href="https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/vermietung/vermieter-koennen-kredit-zinsen-komplett-von-der-steuer-absetzen.html" target="_blank">Finanzierung von Mietimmobilien</a></strong> </p>
<p>Die Vermietung von Immobilien dient dem Zweck, Einnahmen zu erwirtschaften. Diese sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig. Dabei dürfen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieterträgen anfallen, abgezogen werden, denn zu versteuern ist nur der Reinertrag. Zu solchen Werbungskosten gehören auch Kreditkosten der Immobilienfinanzierung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kredit zum Objekterwerb oder für Modernisierung, Renovierung oder Sanierung aufgenommen wurde. Schwieriger wird es bei Immobilien, die sowohl selbst genutzt als auch vermietet werden. Hier dürfen Kreditkosten nur anteilig &#8211; dem Mietanteil entsprechend &#8211; angesetzt werden, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass der Kredit sich nur auf die vermieteten Räume bezieht. </p>
<p><strong>2. Beruflich veranlasste Kredite bei Arbeitnehmern </strong></p>
<p>Beruflich veranlasste Kredite sind bei Arbeitnehmern die Ausnahme. Ein Fall ist eine fremdfinanzierte Zweitwohnung in einem anderen Ort als dem Wohnort, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigt wird. Die Finanzierungskosten für eine solche Zweitwohnung dürfen steuerlich geltend gemacht werden &#8211; und zwar auch dann, wenn der Kredit für Umzug, Renovierung oder Mietzahlungen genutzt wird. </p>
<p><strong>3. Kredite für selbständige oder freiberufliche Tätigkeit </strong></p>
<p>Bei Selbständigen und Freiberuflern sind die Grenzen zwischen privater und geschäftlicher Kreditaufnahme oft fließend. Kreditkosten dürfen geltend gemacht werden, wenn die Finanzierung erfolgt, um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erzielen. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Kredit genutzt wird, um Büro- und Geschäftsausstattung, Computer oder sonstige technische Arbeitsgeräte anzuschaffen. Auch Autofinanzierungen sind in diesem Kontext steuerlich absetzbar, wenn der Wagen beruflich &#8211; im Rahmen einer Außendiensttätigkeit &#8211; genutzt wird. </p>
<p><strong>Kredite vergleichen </strong></p>
<p>Da Kreditkosten nur bedingt steuerlich abgesetzt werden können, ist es umso wichtiger, die günstigsten Kreditangebote am Markt zu identifizieren. Eine <a rel="dofollow" href="https://www.smava.de/kreditvergleich/" target="_blank">innovative Möglichkeit zum Vergleich </a>dafür bieten Kreditportale wie Smava. </p>
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		<title>Grundlagen Erbschaftssteuer &#8211; was muss man beachten?</title>
		<link>https://www.mittelstandinbayern.de/grundlagen-erbschaftssteuer-was-muss-man-beachten/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2015 10:27:24 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Erb- und Testamentsfragen sorgen immer wieder für Probleme. Mitunter gehen Streitfragen am Ende sogar vor Gericht und können dort erst gelöst werden. In der Regel möchte man dies jedoch vermeiden, was sich mit einigem Wissen über die Grundlagen des Erbrechts und die damit verbundene Steuerlast (Erbschaftssteuer) einfach erreichen lässt. Erbfolge...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erb- und Testamentsfragen sorgen immer wieder für Probleme. Mitunter gehen Streitfragen am Ende sogar vor Gericht und können dort erst gelöst werden. In der Regel möchte man dies jedoch vermeiden, was sich mit einigem Wissen über die Grundlagen des Erbrechts und die damit verbundene Steuerlast (Erbschaftssteuer) einfach erreichen lässt.</p>
<p><strong>Erbfolge ohne Testament</strong><br />
Wenn man sich mit dem Thema Erben beschäftigt, gilt es zunächst einmal zu klären, wer überhaupt wann erbt. Generell kommt es bei der Erbfrage im großen Maße darauf an, ob im Vorfeld <a href="http://www.sueddeutsche.de/geld/alternative-zum-testament-was-steht-in-einem-erbvertrag-1.2399299" target="_blank">ein Testament oder ein Erbvertrag erstellt wurde</a>. Ist dies nicht der Fall, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Erben erster Ordnung (Ehepartner und Kinder) und Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister etc.). Im Falle der Tatsache, dass keine Erben und kein Testament vorhanden sind, <a href="http://www.sueddeutsche.de/leben/staat-als-zwangserbe-was-vom-leben-uebrig-bleibt-1.1754612" target="_blank">geht das Erbe an den Fiskus</a>. Dies ist auch der Fall, wenn alle potenziellen Erben ihr Erbe ausschlagen. Das Ausschlagen ist ein grundsätzliches Recht aller Erben und macht beispielsweise Sinn, wenn der Verstorbene Schulden vererbt. </p>
<p><strong>Ein Testament richtig aufsetzen</strong><br />
Wer späteren Problemen gleich von Anfang an aus dem Weg gehen möchte, der sollte im Vorfeld ein Testament aufsetzen und sich mit der <a rel=dofollow" href="http://shop.haufe.de/erbschaftsteuergesetz-erbstg-kommentar" target="_blank">aktuellen Gesetzeslage im Erbrecht</a> auseinandersetzen. Dies gibt Personen die Möglichkeit, die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen zu regeln und damit auch von der gesetzlichen Folge abzuweichen. Generell kann jeder ein Testament aufstellen, insofern er testierfähig ist. Dies umfasst alle Personen ab dem 16. Lebensjahr, die in der Lage sind Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu verstehen. In einem Testament lassen sich nicht nur Erben selbst festlegen, sondern auch folgende unterschiedliche Bestimmungen treffen:<br />
&#8211; Enterbung<br />
&#8211; Vermächtnis<br />
&#8211; Leistungsverpflichtung oder Auflage<br />
&#8211; Teilungsanordnung<br />
&#8211; Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker<br />
&#8211; Pflichtteilsentziehung und -beschränkung</p>
<p>Darüber hinaus ist ein Testament nur so lange gültig, wie es der Verfasser wünscht. Es kann zu jeder Zeit verändert oder sogar vollkommen widerrufen werden.</p>
<p><strong>Von was ist die Erbschaftssteuer abhängig?</strong><br />
Neben der Frage nach den letztendlichen Erben spielt der Steuer ebenfalls eine wichtige Rolle bei jeder Erbschaft. Grundsätzlich müssen Erbschaften beim Finanzamt angezeigt werden. Anhand der angegebenen Werte wird anschließend die Steuer ermittelt. Wie hoch diese am Ende ausfällt, hängt nicht nur von der Höhe der Erbschaft, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad ab. Je nachdem, wie der Erbe mit der verstorbenen Person in Verbindung stand, greifen zudem unterschiedliche Freibeträge.<br />
&#8211; Ehepartner und Lebenspartner 500.000 Euro<br />
&#8211; Kinder 400.000 Euro<br />
&#8211; Enkelkinder 200.000 Euro<br />
&#8211; Eltern &#038; Großeltern 100.000<br />
&#8211; Sonstige Erben 20.000 Euro</p>
<p>Ähnlich wie bei den Freibeträgen hängt der Steuersatz vom Verwandtschaftsgrad aber auch von der Höhe des Vermögens ab. In Steuerklasse 1 fallen Ehepartner und Kinder. Steuerklasse 2 umfasst dagegen Eltern und Geschwister, während alle weiteren Personen in Steuerklasse 3 fallen.</p>
<p>Nicht immer ist die Berechnung der Steuer jedoch eindeutig. Vor allem bei Vermögenswerten wie Immobilien oder ähnlichen Dingen kommt es oft zu Problemen. Für Interessenten finden sich tiefer greifende Betrachtungen zu solchen und anderen Fragen der Steuerproblematik im Buch Erbschaftsteuergesetz, der Autoren Prof. Dr. Michael Fischer, Dr. Roland Jüptner, Dr. Armin Pahlke und Dr. Thomas Wachter. Wichtig wird für das Buch zukünftig vor allem das n<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html" target="_blank">eue Erbschaftssteuergesetz, das erst kürzlich von der Bundesregierung verabschiedet wurde</a>. Dieses beschäftigt sich besonders mit der Problematik der Unternehmensvererbungen und führt strengere Richtlinien in diesen Bereichen ein. Für den normalen Verbraucher bringt das Gesetz dagegen kaum Veränderungen. Privatpersonen sichern sich immer noch am besten mit einem guten Testament ab und verhindern so, dass es nach dem eigenen Ableben zu Streitigkeiten kommt. </p>
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		<title>Im Trend: Online-Steuerberatung</title>
		<link>https://www.mittelstandinbayern.de/im-trend-online-steuerberatung/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jul 2015 13:54:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Steuer und alle zugehörigen Pflichten zählen ganz ohne Zweifel nicht zu den Lieblingsaufgaben eines Freiberuflers. Trotzdem ist dieses Thema für jeden Unternehmer von zentraler Bedeutung. Durch die Online-Steuerberatung lassen sich die entsprechenden Vorgänge beschleunigen und vereinfachen. So beinhaltet dieser innovative Service eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen, von denen sowohl Kleinunternehmer...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Steuer und alle zugehörigen Pflichten zählen ganz ohne Zweifel nicht zu den Lieblingsaufgaben eines Freiberuflers. Trotzdem ist dieses Thema für jeden Unternehmer von zentraler Bedeutung. Durch die Online-Steuerberatung lassen sich die entsprechenden Vorgänge beschleunigen und vereinfachen. So beinhaltet dieser innovative Service eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen, von denen sowohl Kleinunternehmer als auch große Firmen profitieren können.</p>
<p><strong>Was sind die größten Vorzüge der Cloud-Technologie?</strong></p>
<p>Das Angebot der Online-Steuerberatung basiert auf fortschrittlicher Cloud-Technik. Das bedeutet konkret, dass der Kunde alle wichtigen Dokumente virtuell ablegen und organisieren kann. Demzufolge können die relevanten Daten und Fakten unkompliziert den beauftragten Experten zugänglich gemacht werden. Die mühsame Archivierung und postalische Übermittlung von einzelnen Belegen<a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> gehört somit der Vergangenheit an</a>, wenn dieser Service in Anspruch genommen wird. Des Weiteren zeichnet sich die praktische Online-Buchhaltung von Felix1, Pareton und weiteren Anbieter durch ein hohes Maß an Flexibilität aus. Dementsprechend lässt sich die digitale Erstellung von Rechnungen und weitere Teilaufgaben von beliebigen Orten aus erledigen. Das Vorhandensein eines Computers und ein Internetanschluss sind dabei die einzigen Voraussetzungen, um die Online-Steuerberatung ortsunabhängig nutzen zu können.</p>
<p><strong>Wie können Freiberufler von den Features der Online-Steuerberatung profitieren?</strong></p>
<p>Dank der Cloud können Mandanten und Steuerberater gemeinsam an der Buchhaltung arbeiten, um langfristig Zeit einzusparen. Weil zeitliche Ressourcen einen direkten Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg als Freiberufler haben, ist dieser Aspekt von großer Wichtigkeit. Darüber hinaus ist mit der sicheren Kostenplanung ein weiterer Vorteil der Online-Steuerberatung benannt. So sind bei Felix1, <a href="https://debitoor.de" target="_blank" rel="dofollow&quot; noopener noreferrer">Debitoor</a> und anderen Dienstleistern Festpreise definiert, die unkomplizierte Kalkulationen ermöglichen. Da viele unterschiedliche Leistungspakete verfügbar sind, findet sich für jeden Unternehmer ein individuell passendes Angebot. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme einer Online-Steuerberatung die kompetente Unterstützung auf verschiedensten Kanälen beinhaltet. Die Kunden von Felix1 können zum Beispiel per Videokonferenz oder E-Mail mit erfahrenen Experten kommunizieren. Außerdem hat dieser Anbieter über 160 lokale Niederlassungen in Deutschland, was den enormen Umfang des Supports zusätzlich verdeutlicht.</p>
<p><strong>Ergänzende Bemerkungen zum Thema Online-Steuerberatung </strong></p>
<p>Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Online-Steuerberatung eine ganze Reihe von unterschiedlichen Vorteilen bietet. Im direkten Vergleich mit einer gewöhnlichen &#8222;Offline-Beratung&#8220; lassen sich persönliche Anliegen und Fragen beispielsweise viel einfacher kommunizieren. Auch der minimierte Zeitaufwand ist ein echter Pluspunkt, der für die Kooperation mit einem Online-Anbieter spricht. Ein zusätzliches Argument stellt die Berücksichtigung persönlicher Ansprüche dar: Wer beispielsweise einige Schritte der ganzheitlichen Buchhaltung selbst übernehmen möchte, kann sich für ein Basispaket entscheiden. Wenn hingegen die gesamte Steuerarbeit ausgelagert werden soll, stehen aber auch umfassende Premium-Pakete zur Auswahl.</p>
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			</item>
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		<title>Steuern sparen an der Zapfsäule: Tankkarten in Unternehmen</title>
		<link>https://www.mittelstandinbayern.de/tankkarten-in-unternehmen-welche-steuerlichen-regelungen-sind-zu-beachten/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Apr 2015 07:00:57 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[deutsche wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[Fast jeder Arbeitnehmer nutzt einen Pkw für den Weg zur Arbeit &#8211; in der Folge ist zumindest eine teilweise Übernahme der Kraftstoffkosten durch den Arbeitgeber hilfreich. Anstelle einer Gehaltserhöhung, die wegen der progressiven Einkommenssteuerberechnung überproportional belastet wird, erweist sich eine Tankkarte als günstiges Steuersparmodell. Welche Optionen gibt es konkret? Geldwerter...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Fast jeder Arbeitnehmer nutzt einen Pkw für den Weg zur Arbeit &#8211; in der Folge ist zumindest eine teilweise Übernahme der Kraftstoffkosten durch den Arbeitgeber hilfreich. Anstelle einer Gehaltserhöhung, die wegen der progressiven Einkommenssteuerberechnung überproportional belastet wird, erweist sich eine Tankkarte als günstiges Steuersparmodell. Welche Optionen gibt es konkret?</p>
<p><strong>Geldwerter Vorteil: Wie hoch ist die Gehaltsumwandlung? </strong></p>
<p>Naheliegend ist die Nutzung einer Tankkarte in Verbindung mit einem Dienstwagen. In einem solchen Fall wird die Nutzung steuerlich genauso behandelt, wie das Fahrzeug selbst: Maßgeblich ist hier der sogenannte geldwerte Vorteil. Steuerlich betrachtet handelt es sich um jenen Betrag, der für die private Nutzung eines dienstlichen Pkw anfällt. Diese private Nutzung wird aus dem Listenpreis des Fahrzeugs und der Entfernung zur Arbeitsstätte berechnet. Der Fiskus betrachtet diesen geldwerten Vorteil ebenso als zu versteuerndes Einkommen, wie das übrige Gehalt auch. Steuerlich ist ein Modell der Gehaltsumwandlung also nur dann interessant, wenn der Betrag höher als geldwerte Vorteil angesetzt ist. Konkret lässt sich die Möglichkeit der Steuerersparnis mit einer einfachen Beispielrechnung verdeutlichen:<br />
Mit dem Arbeitgeber wird eine Gehaltsumwandlung von 500 Euro vereinbart, die zur Finanzierung der Leasingrate sowie Steuern, Versicherung, Wartung und der Tankkarte dienen. Dadurch wird das zu versteuernde Gehalt und folglich die Steuerlast um jene 500 Euro gemindert. Bei einem Wert des Fahrzeugs &#8211; hier nehmen wir 20.000 Euro an &#8211; würden ein Prozent des Listenpreises (200 Euro) zuzüglich 0,03 Prozent des Listenpreises je Kilometer Entfernung zum Arbeitsort als geldwerter Vorteil betrachtet. Bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometern wären dies 120 Euro monatlich, sodass der geldwerte Vorteil insgesamt 320 Euro betragen würde. Diese 320 Euro müssen dann wie das übrige Einkommen versteuert werden &#8211; insgesamt fällt die Berechnungsgrundlage also geringer aus.<br />
Je höher also der Wert der Gehaltsumwandlung, beispielsweise durch eine üppige erlaubte Nutzung der Tankkarte, desto größer die steuerliche Ersparnis.</p>
<p><strong>Kleine Aufmerksamkeit: 44 Euro Sachbezug bleiben steuerfrei</strong></p>
<p>Auch wenn die Nutzung der Tankkarte in Verbindung mit einem Dienstwagen üblich ist, obligatorisch ist dieses Vorgehen nicht. Eine Nutzung mit dem Privat-Pkw ist bis zu einer Freigrenze von 44 Euro steuerfrei. Bei einer Freigrenze ist allerdings im Unterschied zum Freibetrag zu berücksichtigen, dass bei einer Überschreitung des Betrags die komplette Summe versteuert werden muss. Ebenso ist eine Übertragung eines nicht in Anspruch genommenen Betrags in den nächsten Abrechnungsmonat unzulässig. Seit einiger Zeit erlaubt ist es hingegen, dass der Arbeitnehmer den Betrag vorstreckt und unter Vorlage der Rechnung vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Zuvor durfte der Arbeitnehmer bei den Sachbezügen nichts mit dem eigentlichen Zahlungsvorgang zu tun haben. So lässt sich auf einen bisher üblichen Tankgutschein oder aber eine Tankkarte prinzipiell auch verzichten. Gutscheine haben wiederum den Vorzug, dass sie auch auf einen höher lautenden Betrag angerechnet werden können. Bei der Rückerstattung dürfte der Arbeitnehmer, genau wie bei der Tankkarte, tatsächlich nur für 44 Euro tanken &#8211; ein Volltanken wäre dann unter Umständen nicht möglich.</p>
<p><strong>Fazit: Steuern sparen an der Zapfsäule</strong></p>
<p>Insgesamt zeigt sich also, dass die Nutzung der Tankkarte steuerlich durchaus attraktiv ist. Egal ob in Verbindung mit einem Dienst- oder Privatwagen, durch die Steuervorteile können die eigenen Mitarbeiter durch indirekte Einkommenserhöhungen motiviert werden, ohne dass der Fiskus den Lohn der Arbeit in großen Teilen einkassiert.</p>
<p>Weiterführende Informationen:<br />
• <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs zum Thema Tank- und Geschenkgutscheine als steuerbefreiter Sachlohn</a><br />
• Beantwortung häufiger Fragen rund um das Thema Tankkarten in Unternehmen<br />
• <a href="https://www.gehalt.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Rechenbeispiel Privatnutzung vom Firmenwagen für geldwerten Vorteil</a><br />
• <a href="https://www.derhandel.de/news/finanzen/pages/Flottenmanagement-Die-Tankkarte-optmiert-den-Fuhrpark-10346.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Fuhrparkoptimierung mittels Tankkarten</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Erbschaftsteuer ab 17. Dezember?</title>
		<link>https://www.mittelstandinbayern.de/neue-erbschaftsteuer-ab-17-dezember/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Dec 2014 08:00:44 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz am 17. Dezember verkünden. Dies teilte das Gericht mit. Das Urteil basiert auf der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014. Es wird erwartet, dass das Gericht in seinem Urteil sich zu den Verschonungsregeln beim Betriebsvermögen äußern wird: Nach geltendem Recht kann...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht wird sein Urteil zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz am 17. Dezember verkünden. Dies teilte das Gericht mit. Das Urteil basiert auf der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014. Es wird erwartet, dass das Gericht in seinem Urteil sich zu den Verschonungsregeln beim Betriebsvermögen äußern wird: Nach geltendem Recht kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt übertragen werden. Dies gilt zum Beispiel bei der Fortführung des Unternehmens und der Sicherung von Arbeitsplätzen. Die Verschonungsregeln hatten die Richter des Bundesfinanzhofes kritisiert und die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>In dem Ausgangsfall selbst ging es nicht um die Übertragung von Betriebsvermögen. Im Fall erbat ein Neffe im Jahr 2009 Barvermögen von seinem Onkel. Dieses Privatvermögen wurde mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuert. Damit galt derselbe Steuersatz für Familienangehörige wie für fremde Dritte. Aus Sicht des Neffen verstößt dieses Gleichsetzung gegen das Grundgesetz, da die Familie nicht ausreichend geschützt werde. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hatte diesen Fall unterstützt, um für Familienangehörige Rechtssicherheit zu schaffen. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geändert. Seit dem Jahr 2010 gelten für Familienangehörige der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten und Neffen) und Fremde wieder unterschiedliche Steuersätze. Insoweit war der Protest des BdSt gegen das im Jahr 2009 erneuerte Erbschaftsteuergesetz erfolgreich.</p>
<p>Quelle: Bund der Steuerzahler</p>
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		<title>10 Steuertipps für Selbständige zum Jahresende</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2014 07:00:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In einigen Bereichen können Sie jetzt noch die Möglichkeiten nutzen, um Steuern zu sparen &#8211; entweder noch für 2014 oder ab 2015. Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte Haben Sie den Abrechnungsbeleg für betriebliche Einkäufe noch im Dezember 2014 unterschrieben? Dann erfassen Sie den Betrag bereits im Jahr 2014 als Betriebsausgabe,...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einigen Bereichen können Sie jetzt noch die Möglichkeiten nutzen, um Steuern zu sparen &#8211; entweder noch für 2014 oder ab 2015. </p>
<p><strong>Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte </strong></p>
<p>Haben Sie den Abrechnungsbeleg für betriebliche Einkäufe noch im Dezember 2014 unterschrieben? Dann erfassen Sie den Betrag bereits im Jahr 2014 als Betriebsausgabe, auch wenn das Geld erst im Januar 2015 von Ihrem Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an. Den Abrechnungsbeleg sollten Sie aufbewahren. </p>
<p><strong>Zehn-Tage-Regel beachten </strong></p>
<p>Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2015 Zahlungen leisten, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2014 betreffen, ist der Betrag bereits in Ihrer Gewinnermittlung 2014 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen usw. Die sogenannte Zehn-Tage -Regel durchbricht das sonst geltende Abflussprinzip.<br />
Die Regel gilt grundsätzlich auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings fällt der 10.1.2015, an dem die USt-VZ für Dezember 2014 (bei Fristverlängerung für November 2014) eigentlich zur Zahlung fällig wäre, auf einen Samstag. Daher verschiebt sich die Fälligkeit auf Montag, den 12.1.2015. Und nach Meinung der Finanzverwaltung fällt der Vorgang dann nicht mehr unter die Zehn-Tage-Regel (OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 09/2014 vom 7.3.2014). Beim BFH ist zu dieser Frage ein Verfahren anhängig (Az. : VIII R 34/12). </p>
<p>Wir empfehlen Ihnen, die USt-Zahlung auf jeden Fall in der EÜR 2014 als Betriebsausgabe geltend zu machen. Streicht das Finanzamt die Ausgabe, sollten Sie mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch einlegen. </p>
<p><strong>Ab 2015 Fahrtenbuch führen </strong></p>
<p>Ist Ihnen der Privatanteil nach der 1 %-Methode zu h och? Oder müssen Sie womöglich für mehrere Betriebs-Pkw einen pauschalen Privatanteil versteuern? Dann sollten Sie ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen. Auf ein Fahrtenbuch umsteigen können Sie immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs. </p>
<p><strong>Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufstocken </strong></p>
<p>Haben Sie nach 2011 einen IAB geltend gemacht, bei dem Sie unter der maximalen Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geblieben sind? Dann können Sie diesen IAB im Jahr 2014 bis zur zulässigen Höhe aufstocken. Falls sich Ihr Finanzamt quer stellt, legen Sie Einspruch ein und beziehen sich auf das anhängige Verfahren zu dieser Frage (Az. des BFH: X R 4/13). </p>
<p><strong>Investitionsabzugsbetrag neu bilden </strong></p>
<p>Planen Sie Investitionen im Zeitraum 2015 bis 2017 und ist Ihr Gewinn im Jahr 2014 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höh er als 100.000 €? Dann können Sie in Ihrer EÜR 2014 einen IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd erfassen. Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt. </p>
<p><strong>GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen </strong></p>
<p>Zu einem GWG können Sie auch kommen, indem Sie für kleinere Anschaffungen einen IAB bilden, im Jahr des Kaufs die Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzen und dadurch unter die GWG-Grenze von 150 €/410 €/1.000 € gelangen. </p>
<p><strong>Sonderabschreibung von 20 % </strong></p>
<p>Wenn Ihr Gewinn im Jahr 2013 die Grenze von 100.000 € nicht überschritten hat, steht Ihnen für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2014 eine Sonderabschreibung von 20 % zu. Auch wenn die Anschaffung erst im Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 20 %. Voraussetzu ng: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2014 und 2015 zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, PC, Drucker, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw müssen Sie im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr ein Fahrtenbuch führen, um die geforderte 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen. </p>
<p><strong>Vorsteuerabzug bei nicht bezahlten Rechnungen </strong></p>
<p>Haben Sie im Jahr 2014 für Ihr Unternehmen Leistungen bezogen, die Sie bis zum 31.12.2014 noch nicht bezahlt haben? Dann dürfen Sie die darauf entfallende Vorsteuer bereits in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2014 abziehen. Die Bezahlung ist nämlich keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Sie müssen allerdings nachweisen können, dass Ihnen die Rechnung spätestens am 31.12.2014 vorgelegen hat. </p>
<p><strong>Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung </strong></p>
<p>Als Kleinunternehmer sollten Sie zum Jahresende Ihren Gesamtumsatz 2014 ermitteln. Achten Sie im eigenen Interesse darauf, dass der Privatanteil für die private Kfz-Nutzung nicht beim Gesamtumsatz berücksichtigt und auch keine fiktive Umsatzsteuer angesetzt wird.<br />
Liegt Ihr Gesamtumsatz über 17.500 €, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2015 nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie müssen dann auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer zahlen, sind im Gegenzug aber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Übergangs steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachträglicher Vorsteuerabzug zu, falls Sie im Zeitraum 2010 bis 2014 größere Anschaffungen getätigt haben (Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). </p>
<p><strong>Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer </strong></p>
<p>Sind Sie bisher Regelbesteuerer und liegt Ihr Bruttoumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) 2014 nic ht über 17.500 €, können Sie ab 2015 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Der Wechsel ist freiwillig. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer mehr zahlen, verlieren aber das Recht zum Vorsteuerabzug. Der Übergang ist allerdings nicht immer zulässig. Wenn Sie nämlich früher freiwillig zur Regelbesteuerung optiert haben, sind Sie fünf Jahre lang an dieses Verfahren gebunden. Sie können dann in diesem Zeitraum nicht zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren. </p>
<p><a href="http://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2014/12/rudolf-dick-foto.256x256.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" src="http://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2014/12/rudolf-dick-foto.256x256.jpg" alt="rudolf-dick-foto.256x256" width="256" height="256" class="alignleft size-full wp-image-4767" srcset="https://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2014/12/rudolf-dick-foto.256x256.jpg 256w, https://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2014/12/rudolf-dick-foto.256x256-100x100.jpg 100w, https://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2014/12/rudolf-dick-foto.256x256-50x50.jpg 50w, https://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2014/12/rudolf-dick-foto.256x256-125x125.jpg 125w, https://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2014/12/rudolf-dick-foto.256x256-150x150.jpg 150w" sizes="(max-width: 256px) 100vw, 256px" /></a><strong>Über den Autor</strong>:<br />
Rudolf Dick berät in der Wirtschaftskanzlei Dick &#038; Clausen KG seit rund zwei Jahrzehnten bundesweit Unternehmen unterschiedlichster Branchen (KMU&#8217;s). WDie Kanzleibetreiber sehen sich als Mediatoren und verbinden unterschiedliche Kompetenzfelder im Rahmen eines über Jahre gewachsenen Kompetenznetzwerks aus Juristen, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Notaren, Finanzexperten usw. Hierbei findet stets eine situations- und problemorientierte Kommunikation statt, welche zum Ziel hat, dem jeweiligen Unternehmen entsprechende Mehrwerte und Lösungen zu liefern. Dick &#038; Clausen konzentriert uns hierbei auf einige wenige Nischenthemen, welche erfahrungsgemäß nicht oder nur unzureichend beraten und betreut werden.  </p>
<p>Weitere Informationen:  http://www.dc-wirtschaftskanzlei.de </p>
<p>Bildnachweis: Andreas Hermsdorf, pixelio.de</p>
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		<title>Forderungen aus 2011 bis Jahresende eintreiben</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Nov 2014 07:45:21 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Bis zum Jahresende müssen Sie sich um Ihre Forderungen aus dem Jahr 2011 kümmern &#8211; sonst verjähren sie! Falls Sie bereits einen Titel haben, müssen sie nichts weiter tun. Ansonsten stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen: &#8211; Sie können einen Titel (am besten Mahnbescheid) beantragen. Dann greift die Verjährungsfrist nicht mehr....]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bis zum Jahresende müssen Sie sich um Ihre Forderungen aus dem Jahr 2011 kümmern &#8211; sonst verjähren sie! Falls Sie bereits einen Titel haben, müssen sie nichts weiter tun. Ansonsten stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:</p>
<p>&#8211; Sie können einen Titel (am besten Mahnbescheid) beantragen. Dann greift die Verjährungsfrist nicht mehr.<br />
&#8211; Sie hemmen die Verjährungsfrist auch dann, wenn Sie mit Ihrem Schuldner eine klare schriftliche Vereinbarung treffen. Bestätigt der Ihnen seine Zahlungsbereitschaft (auch der Höhe nach), ist die Verjährungsfrist um weitere drei Jahre verlängert.<br />
&#8211; Keine Verlängerung ensteht hingegen durch bloße Mahnung &#8211; auch nicht mit Einschreiben/Rückschein.</p>
<p>Forderungen aus dem Jahr 2011 verjähren übrigens grundsätzlich zum Jahreswechsel 2014/2015, unabhängig davon, wann sie 2011 entstanden sind. </p>
<p>Quelle: <a href="http://www.ibwf.org" target="_blank">IBWF</a></p>
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		<title>Großzügigere Geschenke erlaubt</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Nov 2014 14:00:18 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Ab 2015 können Sie Ihre Mitarbeiter etwas großzügiger beschenken. Nicht lohnsteuerpflichtig sind ab kommendem Jahr Aufmerksamkeiten bis 60 Euro (inkl. MwSt.) wie Blumen oder ein Buch zum Geburtstag, der Hochzeit oder der Geburt eines Kindes. Bis Ende 2014 liegt die Grenze noch bei 40 Euro. Quelle: IBWF]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab 2015 können Sie Ihre Mitarbeiter etwas großzügiger beschenken. Nicht lohnsteuerpflichtig sind ab kommendem Jahr Aufmerksamkeiten bis 60 Euro (inkl. MwSt.) wie Blumen oder ein Buch zum Geburtstag, der Hochzeit oder der Geburt eines Kindes. Bis Ende 2014 liegt die Grenze noch bei 40 Euro.<br />
Quelle: <a href="http://www.ibwf.org" target="_blank">IBWF</a></p>
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		<title>Erbschaftsteuer: Risiko für Ihr Unternehmen?</title>
		<link>https://www.mittelstandinbayern.de/erbschaftsteuer-risiko-fuer-ihr-unternehmen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jul 2014 06:00:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die IHK für München und Oberbayern hat kurzfristig eine Unternehmerumfrage zum Thema Erbschaftsteuer gestartet. Darauf macht IHK-Steuerfachmann Jörg Rummel aufmerksam. Anlass ist laut Rummel eine vom Bundesverfassungsgericht für den 8. Juli 2014 angesetzte mündliche Verhandlung, zu der Vertreter der IHK-Organisation eingeladen wurden. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) hat...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die IHK für München und Oberbayern hat kurzfristig eine Unternehmerumfrage zum Thema Erbschaftsteuer gestartet. Darauf macht IHK-Steuerfachmann Jörg Rummel aufmerksam. Anlass ist laut Rummel eine vom Bundesverfassungsgericht für den 8. Juli 2014 angesetzte mündliche Verhandlung, zu der Vertreter der IHK-Organisation eingeladen wurden. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) hat bereits im Mai 2013 eine Stellungnahme zu diesem Verfahren abgegeben.</p>
<p>Zum Hintergrund erläutert Rummel: Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) prüft das Bundesverfassungsgericht die derzeit geltende Erbschaftsteuerregelung. Nach Ansicht des BFHs sind die Verschonungsregelungen bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ein Verstoß gegen den vom Grundgesetz geforderten Gleichheitssatz: die Verschonung von Familienunternehmen bei der Erbschaftsteuer ist nach BFH-Sicht „eine Überprivilegierung von Betriebsvermögen“. Bezweifelt wird außerdem, dass die Belastungen durch die Erbschaftsteuer die Existenz der Betriebe gefährden könnte. IHK-Hauptgeschäftsführer Peter Driessen ist anderer Ansicht. „Ein Ende der Ausnahmen für Betriebsvermögen gefährdet den Bestand tausender Familienbetriebe“, warnt Driessen.</p>
<p>Eine Studie des Münchner ifo-Instituts unterstreicht diese Aussage. 43 Prozent der befragten und betroffenen Unternehmen in Deutschland gaben an, dass sie ohne staatliche Hilfe ihren Betrieb, oder zumindest Teile davon, hätten verkaufen müssen. Mit Spannung, sagt IHK-Fachmann Rummel, warte Bayerns Mittelstand auf die noch für dieses Jahr angekündigte Entscheidung der Verfassungsrichter. „Wir brauchen daher gute Argumente gegenüber dem Verfassungsgericht. Ihre Einschätzung hilft uns zu belegen, dass die Erbschaftsteuerbelastung viele Unternehmen oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gefährden würde. Wir bitten daher darum, dass sich möglichst viele Firmen bei uns melden“, betont Rummel. Zusätzlich möchte die IHK-Organisation nochmals die Gelegenheit nutzen, sich auch zu anderen Aspekten der Erbschaftsteuerbelastung für die Unternehmen zu äußern. </p>
<p>Stellungnahmen können gesendet werden an steuern@muenchen.ihk.de</p>
<p>(Fotonachweis: Wolfgang Teuber, pixelio.de)</p>
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