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	<title>arbeitsrecht Archive - Mittelstand in Bayern</title>
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	<description>Magazin für Wirtschaft &#38; Politik in Bayern, Deutschland und der Welt seit 2012 - Google NEWS gelistet</description>
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	<title>arbeitsrecht Archive - Mittelstand in Bayern</title>
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		<title>Mindestlohn: Software-Hersteller kritisiert Geschäftsführer-Haftung</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2015 10:32:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Das Mindestlohngesetz (den vollständigen Gesetzestext finden Sie HIER) zieht zwei Monate nach seinem Inkrafttreten weitreichende Konsequenzen nach sich. Jetzt meldet sich mit Sage Software einer der führenden Hersteller betriebswirtschaftlicher Software zu Wort. Deren CFO Dr. Thomas Scholtis warnt deutlich vor einem drohenden Dokumentationswahn, belasteten Kundenbeziehungen und dem hohen bürokratischen Aufwand...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Mindestlohngesetz (den vollständigen Gesetzestext finden Sie <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/milog/gesamt.pdf" target="_blank">HIER</a>)  zieht zwei Monate nach seinem  Inkrafttreten weitreichende Konsequenzen nach sich. Jetzt meldet sich mit Sage Software einer der führenden Hersteller betriebswirtschaftlicher Software zu Wort. Deren CFO Dr. Thomas Scholtis warnt deutlich vor einem drohenden Dokumentationswahn, belasteten Kundenbeziehungen und dem hohen bürokratischen Aufwand den dieser Passus im Gesetz verursacht.</p>
<p>„Ich möchte nicht das Gesetz an sich kritisieren“, stellt Scholtis vorneweg klar. „Aber eine kleine Passage in dem Gesetz löst gerade immense wirtschaftliche Folgen aus“, warnt er. Hintergrund: Im Gesetz heißt es, dass Unternehmer sicherstellen müssen, dass Dienstleister und Subunternehmer Mindestlohn zahlen. Aufgrund des weiten Wortlauts ist aber leider nicht klar, was den Gerichten und Behörden in Zukunft reicht, um zu belegen, dass man nichts davon wusste und wissen konnte, wenn ein Vertragspartner gegen das Gesetz verstößt. „Auch bei uns melden sich die ersten aus diesem Grund verunsicherten Unternehmen“, berichtet Markus Kleffner, Arbeitsrechtexperte von Kleffner Rechtsanwälte. „Es war zu erwarten, dass viele Unternehmen erst später wach und sich der Konsequenzen bewusst werden.“</p>
<p><strong>Belastete Kundenbeziehungen</strong></p>
<p>„Die meisten Rechtsbeistände raten zu größtmöglichen Vorsichtsmaßnahmen, um sich als Unternehmen abzusichern“, weiß Sage Syndicus-Anwalt Nicolas Hamers. Er beschäftigt sich mit den aktuellen Anfragen im Softwarehaus. „Da ist eine Welle losgetreten worden, die wertvolle Ressourcen binden wird, die damit der Wertschöpfung entzogen werden. Denn Auftraggeber verlangen jetzt nicht nur eine umfangreiche und teure Dokumentation der Arbeitszeiten und Löhne, sondern auch eine regelmäßige Prüfung. Unsere Kunden möchten uns regelmäßig prüfen, Sage soll sich selbst regelmäßig prüfen und seine Dienstleister. Es ist zu erwarten, dass die entstehenden Kosten auf Produkte und Dienstleistungen umgelegt werden“, führt Hamers aus.</p>
<p><strong>Konflikte sind programmiert</strong></p>
<p>Was diese Forderungen nach Vertragsänderungen, Dokumentation und Audits für die Kundenbeziehungen bedeuten kann, erläutert der Jurist anhand eines Beispiels: „Ein großer Konzern beispielsweise aus der Automobilbranche will jetzt jegliches Haftungsrisiko ausschließen. Also legt er all seinen Dienstleistern weitreichende Vertragsänderungen vor – inklusive Sonderkündigungsrecht, wenn sie diese verletzen. Der wirtschaftlich abhängige Dienstleister kann nicht anders, als diese zu unterzeichnen. Um den Vertrag nicht zu verletzten und seine Existenz nicht zu gefährden, muss er diese Vertragsänderungen an seine Subunternehmer weiter reichen und dort die geforderten Audits durchführen. Die Kettenreaktion  startet und damit beginnen auch die Auseinandersetzungen, denn spätestens wenn der veränderte Vertrag wieder einen Konzern in der Kette der Zulieferer erreicht, wird er nicht so leicht unterzeichnet.“</p>
<p><strong>Software-Hersteller schlägt Alarm</strong></p>
<p>Diese Misere kritisiert auch Scholtis: „Ich fürchte hier läuft gerade eine riesige Kettenreaktion. Jedes Unternehmen will sich absichern, dass der Dienstleister Mindestlohn zahlt. Eine schriftliche Zusicherung reicht vielen nicht. Aus Unternehmenssicht ist es nicht akzeptabel, wie viele Ressourcen dieses Gesetz bereits bindet. Noch schlimmer wird es, wenn sich alle dem Druck der Unsicherheit beugen und einen teuren Dokumentationswahn auslösen. Die Politik hat die Unternehmer mit dem Thema allein gelassen. Es besteht dringender Handlungsbedarf.“</p>
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		<title>BIHK: Mindestlohn-Bürokratie muss entschärft werden</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Feb 2015 13:59:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die Umsetzung des Mindestlohns schlägt weiter hohe Wellen in der bayerischen Wirtschaft. „Die Aufzeichnungspflichten und die Unternehmerhaftung stellen alle Betriebe unter Generalverdacht und verursachen einen vollkommen überzogenen bürokratische Aufwand“, kritisiert Eberhard Sasse, Präsident des Bayerischen Industrie- und Handelskammertags (BIHK). „Der bayerische Mittelstand erwartet, dass die Politik die Chance zum Nachbessern...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Umsetzung des Mindestlohns schlägt weiter hohe Wellen in der bayerischen Wirtschaft. „Die Aufzeichnungspflichten und die Unternehmerhaftung stellen alle Betriebe unter Generalverdacht und verursachen einen vollkommen überzogenen bürokratische Aufwand“, kritisiert Eberhard Sasse, Präsident des Bayerischen Industrie- und Handelskammertags (BIHK). „Der bayerische Mittelstand erwartet, dass die Politik die Chance zum Nachbessern nutzt“, sagt Sasse im Vorfeld der heutigen Sitzung des Koalitionsausschusses in Berlin. „Dabei geht es niemandem um das Aushebeln des Mindestlohns, sondern um eine praxis¬gerechte Durchführung des Gesetzes“, unterstreicht der BIHK-Präsident. </p>
<p>So müssen jetzt in allen Branchen tagesgenaue Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten von 450-Euro-Kräften geführt werden. Auch für kurzfristige Aushilfen, beispielsweise Ferienvertretungen, muss die tägliche Arbeitszeit innerhalb einer Woche erfasst und jeder Stundenzettel zwei Jahre archiviert werden. In Branchen wie der Gastronomie und im Speditionsgewerbe gilt das sogar für alle Arbeitnehmer unter der Verdienstgrenze von 2.958 Euro im Monat. </p>
<p>Neben den Dokumentationspflichten stößt sich die Wirtschaft an der Generalunternehmerhaftung. Damit haften Auftraggeber dafür, dass Subunternehmer den Mindestlohn zahlen. „Wie ein Unternehmen das sicherstellen kann, wird im Gesetz allerdings nicht erklärt“, empört sich Sasse. „Die Unternehmen müssen für etwas bürgen, das sie nicht kontrollieren können“, so der BIHK-Präsident. Das Risiko lässt sich weder durch eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers ausschließen, noch kann der Auftraggeber Einblick in dessen Lohnkalkulation fordern. Dem steht der Datenschutz entgegen.</p>
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		<title>Mitarbeiter-Überwachung nur bei konkretem Verdacht</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2015 15:02:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[In seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Überwachungen durch den Arbeitgeber (z.B. während einer Krankschreibung) sind nur dann zulässig, wenn ein konkreter, tatsachengestützter Verdacht auf schwere Pflichtverletzung vorliegt. Stellt sich später heraus, dass diese Voraussetzung nicht gegeben war, haben Arbeitnehmer auch Anspruch auf Schmerzensgeld. (Az....]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Überwachungen durch den Arbeitgeber (z.B. während einer Krankschreibung) sind nur dann zulässig, wenn ein konkreter, tatsachengestützter Verdacht auf schwere Pflichtverletzung vorliegt. Stellt sich später heraus, dass diese Voraussetzung nicht gegeben war, haben Arbeitnehmer auch Anspruch auf Schmerzensgeld. (Az. 8 AZR 1007/13)</p>
<p>Zur Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts</p>
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		<title>Mindestlohn: Das müssen Sie als Unternehmer wissen (Teil 3 von 3)</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Feb 2015 08:00:25 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die neue Mindestlohn-Regelung führt in deutschen Unternehmen fast aller Größenordnung zu deutlicher Verunsicherung und zahlreichen Fragen. Rechtsanwältin Simone Weber aus München erläutert in einem dreiteiligen Beitrag exklusiv für mittelstandinbayern.de, was sich geändert hat und worauf Unternehmer unbedingt achten müssen. Teil 3: Haftung des Auftraggebers, Fälligkeit des Mindestlohns, Überstunden, Ausschlussfristen, Sanktionen...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Mindestlohn-Regelung führt in deutschen Unternehmen fast aller Größenordnung zu deutlicher Verunsicherung und zahlreichen Fragen. Rechtsanwältin <strong>Simone Weber</strong> aus München erläutert in einem dreiteiligen Beitrag exklusiv für mittelstandinbayern.de, was sich geändert hat und worauf Unternehmer unbedingt achten müssen.</p>
<p><strong>Teil 3: Haftung des Auftraggebers, Fälligkeit des Mindestlohns, Überstunden,  Ausschlussfristen, Sanktionen<br />
</strong></p>
<p><strong>Wer haftet für Subunternehmer?</strong></p>
<p>Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften wie Bürgen, die auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben, für die von ihm beauftragten Subunternehmer. Eine Generalunternehmerhaftung im Mindestlohn. Die Unternehmen müssten dann also für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns einstehen, falls diese Subunternehmer ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der beauftragte Subunternehmer wiederum weitere Auftragnehmer beauftragt, z.B. auch Zeitarbeitsunternehmen. Insoweit muss dringend angeraten werden, stetig zu überprüfen, dass die beauftragten Firmen auch die Mindestlöhne pünktlich zahlen und dies zu dokumentieren. </p>
<p><strong>Wann ist der Mindestlohn zur Zahlung fällig?</strong></p>
<p>Wurde im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung getroffen, wann der Lohn zu zahlen ist, gilt dieser Zeitpunkt auch weiterhin als Fälligkeitstermin für den Mindestlohn. Spätestens muss der  Mindestlohn aber zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats, der Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, gezahlt sein. Wurde keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen und ist der Lohn nach Zeitabschnitten bemessen, so ist der Lohn nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu zahlen, also z.B. bei Monatslohn nach Ablauf des Monats. </p>
<p><strong>Wie ist mit Überstunden umzugehen? </strong></p>
<p>Für die Überstundenvergütung gilt Vorgenanntes zur Fälligkeit ebenfalls. Bei einem gleichbleibenden Arbeitslohn können aber Arbeitsstunden, die über die vereinbarte monatliche Arbeitszeit hinaus gehen, auf einem schriftlichen Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die Überstunden müssen dann allerdings auch monatlich erfasst werden. Zudem muss diese Möglichkeit schriftlich z.B. im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart sein. </p>
<p>Diese Überstunden des Arbeitszeitkontos müssen dann aber durch den Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. </p>
<p>Diese Regelung gilt aber auch nur, wenn aufgrund der Überstunden der zu leistende Mindestlohn nicht erreicht wird. Wenn der gezahlt Arbeitslohn bereits so hoch ist, dass der Mindestlohn für alle geleisteten Arbeitsstunden inklusive der Überstunden ausreicht gilt diese also selbstverständlich nicht. </p>
<p>Zudem dürfen die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten. </p>
<p>Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden im Folgemonat an den Arbeitnehmer auszuzahlen. </p>
<p><strong>Was ist bei Ausschlussfristen zu beachten?<br />
</strong><br />
Bislang üblich war die Vereinbarung von Ausschlussfristen innerhalb von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Hiernach verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb eines festgesetzten Zeitraums geltend gemacht werden. Dies soll für die Parteien Rechtssicherheit schaffen, möglichst schnell darüber informiert zu sein, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden. Das Mindestlohngesetz schreibt nunmehr in § 3 vor, dass Vereinbarungen, die seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind und ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bestehende Ansprüche nur durch gerichtlichen Vergleich möglich sind. Auch eine Verwirkung ist ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Mindestlohn in Höhe von € 8,50 einer Ausschlussklausel nicht mehr unterworfen werden kann. Insoweit sollten bestehende Verträge möglichst angepasst werden und in neu zu schließenden Verträge Mindestlohnansprüche hiervon zwingend ausgenommen werden. </p>
<p><strong>Welche Sanktionen drohen?</strong></p>
<p>Werden Mindestlöhne nicht gezahlt, drohen den Arbeitgebern Bußgelder bis zum € 500.000,00. Verstoßen Arbeitgeber gegen Ihre Dokumentationspflichten droht eine Geldbuße bis zu € 30.000,00. Unternehmen können dann auch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Über die Autorin:</strong><br />
<img decoding="async" src="http://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2015/01/Simone-Website-Foto-047.jpg" alt="Simone Website Foto 047" width="150" height="143" class="alignleft size-full wp-image-4949" />Rechtsanwältin Simone Weber mit zentralem Kanzleisitz am Sendlinger-Tor-Platz in München ist seit über 16 Jahren zugelassene Rechtsanwältin und im Zivilrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Mietrecht und Inkasso bundesweit tätig. Neben ihrer anwaltliche Tätigkeit wird sie auch für Fortbildungsveranstaltungen von Unternehmen im Arbeitsrecht gebucht und ist u.a. Referentin der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Sie veröffentlicht in diversen Onlinemedien regelmäßig Artikel zu aktuellen Entwicklungen im Recht.</p>
<p>Weitere Informationen: <a href="http://www.weber-rechtsanwaeltin.de" target="_blank">http://www.weber-rechtsanwaeltin.de</a></p>
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			</item>
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		<title>Mindestlohn: Das müssen Sie als Unternehmer wissen (Teil 2 von 3)</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2015 08:00:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Die neue Mindestlohn-Regelung führt in deutschen Unternehmen fast aller Größenordnung zu deutlicher Verunsicherung und zahlreichen Fragen. Rechtsanwältin Simone Weber aus München erläutert in einem dreiteiligen Beitrag exklusiv für mittelstandinbayern.de, was sich geändert hat und worauf Unternehmer unbedingt achten müssen. Teil 2: Pflichten des Arbeitgebers, Auswirkungen des Mindestlohns auf Lohnbestandteile Welche...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Mindestlohn-Regelung führt in deutschen Unternehmen fast aller Größenordnung zu deutlicher Verunsicherung und zahlreichen Fragen. Rechtsanwältin <strong>Simone Weber</strong> aus München erläutert in einem dreiteiligen Beitrag exklusiv für mittelstandinbayern.de, was sich geändert hat und worauf Unternehmer unbedingt achten müssen.</p>
<p><strong>Teil 2: Pflichten des Arbeitgebers, Auswirkungen des Mindestlohns auf Lohnbestandteile</strong></p>
<p><strong>Welche Dokumentationspflichten bestehen für Arbeitgeber?<br />
</strong><br />
Wichtig für Arbeitgeber sind die mit dem Mindestlohn neu eingeführte Dokumentationspflichten für Minijobber bis zu € 450,00 sowie kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer der in § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen, d.h. das Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe, Personenbeförderungsbetriebe, Speditions- Transport- und damit verbundene Logistikbetriebe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsbetriebe, Betriebe die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft. In diesen Branchen besteht im Übrigen auch eine Aufzeichnungspflicht für entliehene Arbeitnehmer durch die entleihenden Betriebe. </p>
<p>Der Arbeitgeber muss ab dem 01.01.2015 grundsätzlich auch die Arbeitszeiten dieser Arbeitnehmer konkret aufzeichnen, d.h. Beginn, Ende und Dauer der täglichen! Arbeitszeit müssen zwingend schriftlich festgehalten werden und zwar innerhalb von sieben Tagen nach der erbrachten Arbeitsleistung. Diese Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und müssen im Rahmen einer Prüfung den Behörden der Zollverwaltung, Finanzkontrolle/Schwarzarbeit vorgelegt werden. Diese sind mit den entsprechenden Kontrollen betraut und werden sie auch durchführen. Es ist sogar bereits eine Hotline eingerichtet, bei der Arbeitnehmer Beschwerden abgeben und Meldungen machen können.</p>
<p>Diese Dokumentationsverpflichtungen bestehen aber nicht für Minijobber in Privathaushalten, wie z.B. Reinigungskräfte die für die private Haushaltsführung beschäftigt werden. </p>
<p><strong>Welche Auswirkungen hat der Mindestlohn auf sonstige Lohnbestandteile oder auch Entgeltsysteme?<br />
</strong><br />
Das Mindestlohngesetz enthält keine Regelung, welche Vergütungsbestandteile zum Mindestlohn zählen. Strittig war deshalb auch die Berechnung des Stundenlohns, der sich ja grundsätzlich nur auf die geleistete Arbeitszeit bezieht und keine Aussage betreffend Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Sachleistungen, Prämien, Provisionen trifft. Diese werden ja bei einem Zeitlohn zunächst nicht berücksichtigt und müssen dann erforderlichenfalls umgerechnet werden. Insoweit stellt sich aber auch die Frage, was tatsächlich auf den Mindestlohn angerechnet bzw. einbezogen werden darf und was nicht. </p>
<p>Die Bundesregierung hat in den Gesetzesmaterialien Klarstellungen hierzu getroffen. Keine Anrechnung erfolgt demnach bei Vergütungsbestandteilen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet. Der Zweck dieser Zahlungen ist eben gerade nicht die Vergütung der reinen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und diese Vergütungsbestandteile sind zeitlohnunabhängig. </p>
<p>Dies bedeutet, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtzuschläge, Schmutzzulagen, Nachtzuschläge, Gefahrenzulagen, Akkordprämien, Überstundenzuschläge nicht im Mindestlohn zu berücksichtigen sind und diese Zahlungen neben dem Mindestlohn zusätzlich gezahlt werden müssen, ebenso wie vermögenswirksame Leistungen. Gleiches gilt wohl für Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn es in größeren Abständen, z.B. jährlich gezahlt wird. Wegegeld welches als reine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, wird nicht berücksichtigt. Trinkgelder unterfallen wohl ebenso wenig dem Mindestlohn wie reine Aufwandsentschädigung.</p>
<p>Anders als das 13. Monatsgehalt, welches als Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unwiderruflich gezahlt wird. Der Arbeitnehmer verdient sich das 13. Monatsgehalt ratierlich im laufenden Jahr pro Monat. Dann ergibt sich der Stundenlohn aus einer Umrechnung des Lohnes von Fixlohn und 13. Monatsgehalt. Auch wenn der Arbeitnehmer einen Fixlohn in Höhe von € 7,00/Std. sowie eine variable Vergütung in Höhe von € 2,50 pro Stunde erhält, kann die Berechnung des Stundenlohns aus einer Addition dieser beiden Bestandteile erfolgen<br />
Problematisch kann es bei leistungsunabhängige Bonuszahlungen und Provisionen sein. Hier wird es auf eine konkrete Einzelfallprüfung ankommen, da hierzu keinerlei Vorgaben existieren und davon auszugehen ist, dass Rechtsicherheit erst höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG gibt. </p>
<p>Insoweit kann den Arbeitgebern in Zukunft in der Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge nur angeraten werden, darauf zu achten, dass Zuschläge und Zulagen, soweit dies tarifvertraglich möglich ist, als Bestandteile der Festvergütungen vereinbart werden. Es sollte eine Fixvergütung vereinbart sein, die dem Mindestlohn entspricht. Will der Arbeitgeber aber auch weiterhin an einer einzelnen Darstellung der Vergütungsbestandteile festhalten und weitere Vergütungsbestandteile aufnehmen, so sollte zumindest darauf geachtet werden, dass in dem Vertrag zum Ausdruck kommt, dass es dem Willen der Vertragsparteien entspricht, dass diese Vergütungsbestandteile ebenfalls dazu dienen, die normale Arbeitsleistung abzugelten. Nur so wäre eine Anrechenbarkeit möglich. Bestehende Arbeitsverträge sind ebenfalls zu überprüfen und wenn möglich, anzupassen.</p>
<p>Ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden, sollten betrieblich geregelte Bestimmungen betreffend Lohnhöhe und Arbeitszeit sowie Eingruppierungssysteme. Lohnhöhe und Arbeitszeit müssen den Mindestlohnbestimmungen von € 8,50/Std. entsprechen. Wenn die unterste Vergütungsgruppe in einem Eingruppierungssystem nicht mehr den Mindestlohnbestimmungen genügt, so sind die Abstände zur der darauf folgenden Vergütungsgruppe nämlich auch nicht mehr gewahrt und die Lohngruppen müssten, z.B. auf Verlangen des Betriebsrats, neu festgesetzt werden. </p>
<p>Die Vereinbarung von Stück- und Akkordlohn ist selbstverständlich auch weiterhin möglich. Hierbei muss nur gewährleistet sein, dass der Mindestlohn pro Stunde stets eingehalten wird</p>
<p><strong>Über die Autorin:</strong><br />
<img decoding="async" src="http://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2015/01/Simone-Website-Foto-047.jpg" alt="Simone Website Foto 047" width="150" height="143" class="alignleft size-full wp-image-4949" />Rechtsanwältin Simone Weber mit zentralem Kanzleisitz am Sendlinger-Tor-Platz in München ist seit über 16 Jahren zugelassene Rechtsanwältin und im Zivilrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Mietrecht und Inkasso bundesweit tätig. Neben ihrer anwaltliche Tätigkeit wird sie auch für Fortbildungsveranstaltungen von Unternehmen im Arbeitsrecht gebucht und ist u.a. Referentin der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Sie veröffentlicht in diversen Onlinemedien regelmäßig Artikel zu aktuellen Entwicklungen im Recht.</p>
<p>Weitere Informationen: <a href="http://www.weber-rechtsanwaeltin.de" target="_blank">http://www.weber-rechtsanwaeltin.de</a></p>
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		<title>Mindestlohn: Das müssen Sie als Unternehmer wissen (Teil 1 von 3)</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2015 17:38:51 +0000</pubDate>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Mindestlohn-Regelung führt in deutschen Unternehmen fast aller Größenordnung zu deutlicher Verunsicherung und zahlreichen Fragen. Rechtsanwältin <strong>Simone Weber</strong> aus München erläutert in einem dreiteiligen Beitrag exklusiv für mittelstandinbayern.de, was sich geändert hat und worauf Unternehmer unbedingt achten müssen.</p>
<p>Teil 1:  </p>
<p><strong>Für wen gilt der ab dem 01.01.2015 eingeführte Mindestlohn</strong></p>
<p>Seit dem 01.01.2015 gilt flächendeckend für das gesamte Bundesgebiet der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto die Stunde gemäß Mindestlohngesetz. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte sollen von dieser Regelung profitieren. Ob dies der Fall ist, wird sich noch zeigen. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, hierauf Anspruch, egal ob das Unternehmen seinen Sitz in Inland oder Ausland hat. Vereinbarungen, die dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind generell unzulässig. Arbeitnehmer können auf den gesetzlichen Mindestlohn auch nicht verzichten, es sei denn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. </p>
<p><strong>Gibt es für den Mindestlohn Ausnahmen, z.B. durch Tarifverträge oder generell für bestimmt Berufsgruppen?<br />
</strong><br />
Kein Gesetz ohne Ausnahme, so auch hier. Es gibt Branchen, in denen der Mindestlohn bislang deutlich unter € 8,50 lag. Diesen wurde eine Übergangszeit bis zum 31.12.2016 unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden. </p>
<p>Bei bestimmten bundesweit geltenden Tarifverträgen, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetzes oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, können Lohnzahlungen unter € 8,50 brutto/Std. noch erlaubt sein. Dies betrifft z.B. das Baugewerbe, Dachdecker, Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Friseurhandwerk, Abfallwirtschaft. Geltende allgemeinverbindliche Tarifverträge die vorgenannte Voraussetzungen erfüllen und in denen bis zum 31.12.2016 das Mindestlohnniveau von € 8,50 erreicht wird, bleiben dann auch weiterhin gültig. Sollte das Lohnniveau jedoch nicht erreicht werden, müssen diese Tarifverträge ab dem 01.01.2017 auch den gesetzlichen Mindestlohn ausweisen. Für alle sonstigen Tarifverträge gilt, dass der Mindestlohn vorgeht, wenn die Lohnbestimmungen dort einen geringeren Stundenlohn ausweisen. </p>
<p>Auch für Zeitungszusteller ist nur eine stufenweise Einführung des Mindestlohns vorgesehen. Diese erhalten zunächst mindest 75%, ab dem 01.01.2016 mindestens 85% und ab dem 01.01.2017 dann ebenfalls € 8,50 Mindestlohn. </p>
<p><strong>Für wen gilt der Mindestlohn? </strong></p>
<p>Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle </p>
<ul>
<li>Arbeitnehmer über 18 Jahren und </li>
<li>grundsätzlich auch in allen Branchen, mit den vorgenannten tariflichen Ausnahmen.
</li>
</ul>
<p>Der Mindestlohn gilt also auch für:</p>
<ul>
<li>Schüler, die über 18 Jahre alt sind </li>
<li>Schüler, die bereits über eine abgeschlossen Berufsausbildung verfügen</li>
<li>Rentner</li>
<li>Saisonkräfte: Hier gilt für die Dauer von vier Jahren nunmehr aber zunächst die Erleichterung der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von jetzt bis zu 70 Tagen oder längstens drei Monaten. Die kurzfristige Beschäftigung muss aber vertraglich vereinbart sein oder nach der Art der Beschäftigung begrenzt angelegt sein und diese darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden</li>
<li>Ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, egal ob für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder im Ausland</li>
<li>Grenzüberschreitende Arbeitnehmer insoweit sie in Deutschland tätig werden</li>
<li>Praktikanten, die freiwillig ein Praktikum von über drei Monate ableisten, egal ob schul-, berufs- oder studienbegleitend. Diesen ist der Mindestlohn vom ersten Tag an zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn ursprünglich nur ein Praktikum bis zu drei Monaten vereinbart worden ist und das Praktikum dann doch länger fortgesetzt wird</li>
<li>Minijobber</li>
</ul>
<p> Der Mindestlohn gilt nicht für:</p>
<ul>
<li>Ehrenamtliche und Personen, die rein freiwillige Dienste leisten</li>
<li>Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz</li>
<li>Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung </li>
<li>Langzeitarbeitslose, die über ein Jahr arbeitslos waren, aber nur während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung</li>
<li>Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, diese werden entsprechend des Berufsausbildungsgesetzes gezahlt</li>
<li>Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung	</li>
<li>Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum aufgrund schul- oder hochschulrechtlicher Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten.	</li>
<li>Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monaten ableisten, wenn das Praktikum der Berufsorientierung dient oder ausbildungs- oder studienbegleitend geleistet wird. Achtung!: Wird das Praktikum auch nur einen Tag über die drei Monate hinaus fortgesetzt, muss der Mindestlohn vom ersten Tag der Beschäftigung an gezahlt werden. </li>
<li>Teilnehmer im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III</li>
<li>Teilnehmer im Rahmen von Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach  §§ 68-70 Berufsbildungsgesetz	</li>
</ul>
<p><strong>Was ist bei Minjobbern zu beachten?</strong></p>
<p>Aufgrund der € 450,00 bei Minijobbern ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden monatlich bei € 8,50 brutto/Std.  Bei einer entsprechend hohen vereinbarten Arbeitsstundenzahl kann der Stundenlohn deshalb dazu führen, dass ab Jahresbeginn 2015 die jährliche Entgeltgrenze von € 5400,00 überschritten wird. </p>
<p>Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Grenze durch Einmahlzahlungen überschritten wird, z.B. weil das Unternehmen den Arbeitnehmer bislang zwar nur 50 Stunden im Monat zu € 8,00 beschäftigt hat, aber eine Sonderzahlung von € 400,00 vereinbart hat. 2014 wäre damit die Jahresgrenze von € 5.200,00 noch eingehalten, 2015 hätte der Arbeitnehmer dann aber Anspruch auf € 5.500,00 (50 Std. x 12 Monate x € 8,50 + € 400,00) und die Tätigkeit hierdurch ebenfalls versicherungspflichtig würde. </p>
<p>Dies bedeutet allerdings, dass bei Einhaltung des Mindestlohnes die € 450,00 Grenze schnell erreicht ist. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Beschäftigung versicherungsrechtlich zu beurteilen, also festzustellen, ob es sich um eine geringfügige oder versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Für Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelten von mehr als € 450,00 bis maximal € 850,00 gelten dann die Bestimmungen zur Versicherungspflicht in der Gleitzone.<br />
Diese Problematik lässt sich nur vermeiden, indem entweder die Arbeitsstunden entsprechend reduziert werden oder Einmalzahlungen nicht mehr geleistet werden. Für beide  dieser Alternativen ist die Änderung des Minijob-Vertrages mit dem Arbeitnehmer erforderlich, entweder durch einvernehmliche Vertragsänderung oder Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Ist der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden, wird sein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig und ist insoweit auch als solches zu führen. </p>
<p><strong>Über die Autorin:</strong><br />
<img decoding="async" src="http://www.mittelstandinbayern.de/wp-content/uploads/2015/01/Simone-Website-Foto-047.jpg" alt="Simone Website Foto 047" width="150" height="143" class="alignleft size-full wp-image-4949" />Rechtsanwältin Simone Weber mit zentralem Kanzleisitz am Sendlinger-Tor-Platz in München ist seit über 16 Jahren zugelassene Rechtsanwältin und im Zivilrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Mietrecht und Inkasso bundesweit tätig. Neben ihrer anwaltliche Tätigkeit wird sie auch für Fortbildungsveranstaltungen von Unternehmen im Arbeitsrecht gebucht und ist u.a. Referentin der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Sie veröffentlicht in diversen Onlinemedien regelmäßig Artikel zu aktuellen Entwicklungen im Recht.</p>
<p>Weitere Informationen: <a href="http://www.weber-rechtsanwaeltin.de" target="_blank">http://www.weber-rechtsanwaeltin.de</a></p>
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