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Mindestlohn: Das müssen Sie als Unternehmer wissen (Teil 3 von 3)

Die neue Mindestlohn-Regelung führt in deutschen Unternehmen fast aller Größenordnung zu deutlicher Verunsicherung und zahlreichen Fragen. Rechtsanwältin Simone Weber aus München erläutert in einem dreiteiligen Beitrag exklusiv für mittelstandinbayern.de, was sich geändert hat und worauf Unternehmer unbedingt achten müssen.

Teil 3: Haftung des Auftraggebers, Fälligkeit des Mindestlohns, Überstunden, Ausschlussfristen, Sanktionen

Wer haftet für Subunternehmer?

Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften wie Bürgen, die auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben, für die von ihm beauftragten Subunternehmer. Eine Generalunternehmerhaftung im Mindestlohn. Die Unternehmen müssten dann also für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns einstehen, falls diese Subunternehmer ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der beauftragte Subunternehmer wiederum weitere Auftragnehmer beauftragt, z.B. auch Zeitarbeitsunternehmen. Insoweit muss dringend angeraten werden, stetig zu überprüfen, dass die beauftragten Firmen auch die Mindestlöhne pünktlich zahlen und dies zu dokumentieren.

Wann ist der Mindestlohn zur Zahlung fällig?

Wurde im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung getroffen, wann der Lohn zu zahlen ist, gilt dieser Zeitpunkt auch weiterhin als Fälligkeitstermin für den Mindestlohn. Spätestens muss der Mindestlohn aber zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats, der Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, gezahlt sein. Wurde keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen und ist der Lohn nach Zeitabschnitten bemessen, so ist der Lohn nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu zahlen, also z.B. bei Monatslohn nach Ablauf des Monats.

Wie ist mit Überstunden umzugehen?

Für die Überstundenvergütung gilt Vorgenanntes zur Fälligkeit ebenfalls. Bei einem gleichbleibenden Arbeitslohn können aber Arbeitsstunden, die über die vereinbarte monatliche Arbeitszeit hinaus gehen, auf einem schriftlichen Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die Überstunden müssen dann allerdings auch monatlich erfasst werden. Zudem muss diese Möglichkeit schriftlich z.B. im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart sein.

Diese Überstunden des Arbeitszeitkontos müssen dann aber durch den Arbeitgeber spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden.

Diese Regelung gilt aber auch nur, wenn aufgrund der Überstunden der zu leistende Mindestlohn nicht erreicht wird. Wenn der gezahlt Arbeitslohn bereits so hoch ist, dass der Mindestlohn für alle geleisteten Arbeitsstunden inklusive der Überstunden ausreicht gilt diese also selbstverständlich nicht.

Zudem dürfen die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten.

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden im Folgemonat an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Was ist bei Ausschlussfristen zu beachten?

Bislang üblich war die Vereinbarung von Ausschlussfristen innerhalb von Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Hiernach verfallen Ansprüche, die nicht innerhalb eines festgesetzten Zeitraums geltend gemacht werden. Dies soll für die Parteien Rechtssicherheit schaffen, möglichst schnell darüber informiert zu sein, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden. Das Mindestlohngesetz schreibt nunmehr in § 3 vor, dass Vereinbarungen, die seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind und ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bestehende Ansprüche nur durch gerichtlichen Vergleich möglich sind. Auch eine Verwirkung ist ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Mindestlohn in Höhe von € 8,50 einer Ausschlussklausel nicht mehr unterworfen werden kann. Insoweit sollten bestehende Verträge möglichst angepasst werden und in neu zu schließenden Verträge Mindestlohnansprüche hiervon zwingend ausgenommen werden.

Welche Sanktionen drohen?

Werden Mindestlöhne nicht gezahlt, drohen den Arbeitgebern Bußgelder bis zum € 500.000,00. Verstoßen Arbeitgeber gegen Ihre Dokumentationspflichten droht eine Geldbuße bis zu € 30.000,00. Unternehmen können dann auch von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Über die Autorin:
Simone Website Foto 047Rechtsanwältin Simone Weber mit zentralem Kanzleisitz am Sendlinger-Tor-Platz in München ist seit über 16 Jahren zugelassene Rechtsanwältin und im Zivilrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht, Mietrecht und Inkasso bundesweit tätig. Neben ihrer anwaltliche Tätigkeit wird sie auch für Fortbildungsveranstaltungen von Unternehmen im Arbeitsrecht gebucht und ist u.a. Referentin der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Sie veröffentlicht in diversen Onlinemedien regelmäßig Artikel zu aktuellen Entwicklungen im Recht.

Weitere Informationen: http://www.weber-rechtsanwaeltin.de

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