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Dringender Handlungsbedarf bei Pensionszusagen

Am 06.08.2014 ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist das Gesetz offiziell in Kraft getreten. Einige der neuen Vorschriften greifen sofort, andere dagegen werden erst zum Jahreswechsel wirksam.

Mit dem LVRG sollen die Lebensversicherer für eine lang andauernde Niedrigzinsphase gerüstet und die vorhandenen Mittel gerechter zwischen ausscheidenden und verbleibenden Kunden verteilt werden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Beteiligung ausscheidender Kunden an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere. Die Versicherungen dürfen diese nur noch zur Hälfte an ausscheidende Kunden auszahlen, wenn die zugesagten Leistungen aller Versicherten gesichert sind. Die Änderung tritt sofort in Kraft.

Besonders nicht sozialversicherungspflichtige GmbH-Geschäftsführer sind darauf angewiesen, selbst etwas für ihre Altersvorsorge zu tun, da sie entweder keine gesetzliche Versorgung erwarten können oder diese deutlich unter ihren Einkünften im Arbeitsleben liegt. Sehr oft wurden in der Vergangenheit hierzu Pensionszusagen eingerichtet, um die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge des GmbH-Geschäftsführers sicherzustellen.

Erfahrungsgemäß bestehen bei vielen Pensionszusagen von Geschäftsführern im Mittelstand größere Probleme. Dies betrifft insbesondere die Kapitalansammlung (Rückdeckung) zur späteren Finanzierung der Pensionszusage. Oft wurde die Einführung der Pensionszusagen von Versicherungsgesellschaften begleitet, um Lebens- und Rentenversicherungen zu verkaufen. In den letzten Jahren sind die Zinsen rapide gefallen, so dass die Ablaufprognosen erheblich heruntergesetzt werden mussten. Es entstanden enorme Finanzierungslücken. Diese sind jetzt schon für viele Unternehmen existenzbedrohend. Durch das Inkrafttreten des LVRG werden die Ablaufleistungen der Lebens- und Rentenversicherungen nochmals drastisch gekürzt!

Unternehmen, welche nicht bis zum 31.12.2014 reagieren, müssen mit einer Verteuerung der Aufwendungen für die Altersvorsorge rechnen. Genaue Zahlen hierfür sind noch nicht veröffentlicht, aber viele Versicherungsgesellschaften gehen hier von über 20 % aus. Nach unseren Erfahrungen der letzten 20 Jahre sprechen kann hier von einem durchschnittlichen Betrag von 80.000 € pro Zusage gesprochen werden.

Zusammenfassung der relevanten Änderungen des LVRG mit Handlungsempfehlung

1.) Relevante Änderungen des LVRG:
Der Höchstrechnungszins (oft als Garantiezins bezeichnet) wird zum 1.1.2015 von derzeit 1,75 auf 1,25 Prozent gesenkt. Des Weiteren wird die Ausschüttung von Bewertungsreserven auf festverzinsliche Anlagen während Niedrigzinsphasen reduziert oder gestrichen (das betrifft ca. 90 bis 100 % der Kapitalanlagen). Das Geld verbleibt in einem Topf, der dem Versichertenkollektiv langfristig zu Gute kommt (wird für die Finanzierung der hohen Garantiezusagen benötigt).

2.) Risiko Versorgungslücke:
Das Finanzamt prüft Pensionsrückstellungen äußerst kritisch.
Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ist eine Anpassung der Pensionszusage nach unten nur dann möglich, wenn auch die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Reduktion vorliegen. Erfolgt eine Kürzung dennoch, so wäre diese Reduktion gesellschaftlich veranlasst – mit den sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen, sowohl bei der Gesellschaft (verdeckte Einlage) als auch beim Versorgungsberechtigten (Lohnzufluss).
In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft zivilrechtlich in der Lage ist, eine Pensionszusage an den GGF zu kürzen oder gänzlich zu widerrufen.
Die Finanzierbarkeit der Zusage ist dann zu verneinen, wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Ende des Wirtschaftsjahres, auch nach Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung, zu einer Überschuldung in der Bilanz führen würde.

3.) Häufige Fehler bei der Rückdeckung:
In der betrieblichen Altersversorgung sollten „Gezillmerte Tarife“ möglichst vermieden werden, da bei diesen die Vertriebskosten in den ersten fünf Jahren entnommen werden und somit unter anderem der minimierte Zinseszinseffekt einen Großteil der Rendite kostet. Leider waren die Bemühungen der Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit sehr erfolgreich, dass das Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung mit dem Thema Versicherung gleichgesetzt wird. Da aber Renten- oder Lebensversicherungen durchschnittlich 1,5 % mehr als garantierte Kapitalanlagen kosten, sollte ein Umdenken passieren und auch diese in Erwägung gezogen werden.

4.) Handlungsempfehlung:
IBWF Berater sollten kurzfristig Kontakt mit ihren Mandanten aufzunehmen und auf das Problem hinweisen und eine schnelle Überprüfung der Angemessen- und Werthaltigkeit ihrer Rückdeckungsversicherung anraten. Denn eine Veränderung (z.B. Lückenschluss, Ausgliederung usw.) sollte unbedingt noch im Jahre 2014 erfolgen.
Eine Überprüfung von Rückdeckungsversicherungen darf nur von zugelassenen Fachleuten durchgeführt werden. Eine Beratung zu Versicherungen und Geldanlagen bedarf einer Erlaubnis nach § 34d GewO und §34e GewO, § 34f GewO, §34h GewO oder §32 KWG. Hier sollte unbedingt auf eine Spezialisierung im Bereich der bAV und langjährige Erfahrung geachtet werden.

Eine rechtliche Bewertung der Zusage darf nur durch Rechtsanwälte und Rentenberater erfolgen. Diese kann hingegen ohne Zeitdruck auch noch im Jahr 2015 erfolgen.

Auch wenn die Mandanten den Steuerberater oft mit der Beratung in diesem Bereich beauftragen wollen, sollten die Berater nur einen Hinweis an ihre Mandanten geben. Diese sollten aber keine inhaltlichen Aussagen treffen, da ihre Zulassungen hierfür nicht ausreichen (siehe u.a. Wellisch/Siebert, Im Blickpunkt: Haftungsrisiko Pensionszusage für Steuerberater, BB 27/2012, Seite VI 39. und Wellisch/Siebert, Pensionszusagen – Haftungsrisiko für Steuerberater (Teil 2) Der Steuerberater 2012, S. 231). Steuerberater sollten hier auf die vorher genannten Spezialisten zurückgreifen.

Autor: Dietmar Gläser (im Auftrag des IBWF Institut e.V.)

Bei Fragen oder Anregungen: Dietmar Gläser, TresCura® Unternehmensberatung, Oberwallstraße 7, 10117 Berlin (Mitte), Telefon 030 60985336-0, Email info@trescura.de.

Bildnachweis: Alexander Dreher, pixelio.de

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